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Erbrecht nach Höfeordnung

Vererbung nach Höfeordnung

Fällt ein landwirtschaftlicher Betrieb unter die Höfeordnung, gilt ein besonderes, vom allgemeinen Erbrecht nach BGB abweichendes, Erbrecht.

Liegt ein Hof in der früheren britischen Besatzungszone, also in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig Holstein, dann ist die Höfeordnung für das Erbrecht des Hofes maßgebend. Wenn der Wirtschaftswert mindestens 10.000€ beträgt, handelt es sich immer um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

Ausnahme: Der Erblasser erklärt gegenüber dem Landwirtschaftsgericht den Austritt des Hofes aus der Höferolle. Als Indiz kann ein entsprechender Vermerk im Grundbuch herangezogen werden.

Hoferbe

Die größte Besonderheit bei der Vererbung nach der Höfeordnung ist die Tatsache, dass es in jedem Falle nur einen Hoferben (immer eine natürliche Person) gibt. Anderes gilt für das hoffreie Vermögen.

Der Hof geht sofort auf den Hoferben über. Er gehört nicht in die Erbengemeinschaft. Statt des Hofes wird nur der Hofeswert ( das 1½-fache des letzten Einheitswertes) bei der Erbengemeinschaft berücksichtigt. Dies ist zugleich die Abfindung für die weichenden Erben entsprechend ihrem Erbanteil (Geschwister + Ehegatten).

Den Hoferben bestimmt der Erblasser. Er sollte in jedem Fall in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, wer der Hoferbe werden soll. Dies ist auch aus steuerlicher Sicht sehr wichtig.

Erbfolge nach Höfeordnung

Sollte der Hoferbe nicht bestimmt worden sein, gilt die gesetzliche Erbfolge der Höfeordnung (§5 HöfeO).

  1. Die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge
  2. Der Ehegatte des Erblassers
  3. Die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt, oder mit ihren Mitteln erworben ist
  4. Die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge

 


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