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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Unverzichtbare Dokumente für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Demenz und Geschäftsunfähigkeit

I. Übersicht – Begrifflichkeiten und Reichweite der möglichen Regelungen

Eine Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem ein Einzelner im Hinblick auf seine eigene, zukünftige medizinische Versorgung Regelungen anordnen kann, was in dem Falle geschehen soll, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seinen Willen hierzu selbst nicht mehr äußern kann. Diese geht oft einher mit einer ebenfalls schriftlichen Vorsorgevollmacht, mit der eine Person, meist ein Angehöriger oder Ehegatte, die Ermächtigung erhält, in Situationen, in denen der Betroffene krankheitsbedingt selbst keine Entscheidung mehr treffen kann und für die die Patientenverfügung keine Regelung enthält, eine Entscheidung an Stelle des Betroffenen vorzunehmen.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind begrifflich und inhaltlich voneinander zu trennen, ergänzen sich aber und sollten immer nebeneinander stehen. Dabei kann sich die Vorsorgevollmacht ergänzend zur Patientenverfügung auf rein medizinische Aspekte beziehen, kann aber auch weitergehende Regelungen enthalten, z.B. Ermächtigungen zur Verfügung über Bankkonten, zur Regelung von Behördenangelegenheiten, zum Abschluss von Pflegeheimverträgen etc. Die weitestgehende Bevollmächtigung ist die „Generalvollmacht“, mit der der Generalbevollmächtigte alle Handlungen unternehmen darf, die auch der Vollmachtgeber selbst durchführen könnte. Das ist eine sehr weitreichende Ermächtigung, daher sollten Generalvollmachten (deren notarielle Beurkundung wir empfehlen) nur an Personen absoluten Vertrauens vergeben werden.

Patientenverfügung

In einer wiederum schriftlichen Betreuungsverfügung hingegen kann jemand für den Fall, dass er einer gerichtlichen Betreuung bedarf (häufigster Fall: Demenz) eine konkrete Person benennen, die dann gerichtlich bestellter Betreuer werden soll. Dies ist meist der Ehegatte, Kind oder enger Freund und damit jemand, der den Betroffenen gut kennt. Das Betreuungsgericht ist an diese Regelung nicht gebunden, müsste aber, wenn es davon abweichen will, begründen, warum es gegen den Willen des Betroffenen eine andere Person als Betreuer bestellt. Das führt im Regelfall dazu, dass der Erwählte auch zum Betreuer bestellt wird. Anders herum kann auch verfügt werden, dass eine bestimmte Person nicht Betreuer werden soll (wenn z.B. befürchtet wird, dass diese sich am Vermögen des Betroffenen vergreifen könnte).

In Deutschland haben nach Schätzungen ca. 9 bis 10 Millionen Menschen eine Patientenverfügung, bzw. Vorsorgevollmacht erstellt. Hierin wird häufig geregelt, dass z.B. kein „menschenunwürdiges Leben an Apparaten“ oder „keine künstliche Ernährung“ gewünscht wird. Inhaltlich gibt es nahezu keine Begrenzungen. Fraglich ist aber, wie im konkreten Ernstfall eine Patientenverfügung wirkt, und was dann gilt, wenn eine solche nicht vorhanden oder auffindbar ist.

II. Gesetzliche Regelung ab 01.09.2009

Um diese Schwierigkeiten anzugehen, hat mit Wirkung zum 01.09.2009 der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet. Hiernach gilt
(vereinfachend dargestellt):

  • Volljährige können per schriftlicher (d.h. also eigenhändig unterschriebener, aber nicht zwingend notariell beurkundeter) Patientenverfügung
  • im Voraus festlegen, ob, wann und wie sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie nicht mehr selbst in der Lage sind zu entscheiden und ihren Willen zu äußern. Diese Festlegungen sind unabhängig von Art und Stadium der jeweiligen Krankheit und auch dann, wenn die Krankheit nicht zwingend tödlich endet (z.B. Koma, Demenz) zu beachten. Es müssen konkrete medizinische Maßnahmen gefordert oder abgelehnt werden.
  • Eine inhaltliche Begrenzung der Patientenverfügung gibt es nicht.
  • Niemand muss eine Patientenverfügung errichten. Patientenverfügungen können auch jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Dieser niederlegte Wille ist für Ärzte und Angehörige verbindlich, hieran sind auch (gerichtliche) Betreuer und (Vorsorge)Bevollmächtigte im Ernstfall gebunden. Diese müssen aber prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen wahren.
  • Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen in dieser nicht die aktuelle Situation, können nur der durch den Patienten durch eine (Vorsorge)Vollmacht berufene Bevollmächtigte oder ein gerichtlich bestellter Betreuer an Stelle des Betroffenen, und zwar unter Beachtung des bekannten Patientenwillens (bei Fehlen eines solchen unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens) entscheiden, ob er in die konkret anstehende medizinische Untersuchung, Heilbehandlung oder einen konkreten ärztlichen Eingriff einwilligt oder ihn ablehnt.
  • Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog von Arzt und Betreuer/Bevollmächtigtem getroffen. Der behandelnde Arzt prüft, welche Maßnahme medizinisch indiziert ist. Er erörtert diese Maßnahme mit dem Betreuer/Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
  • Sind sich Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter über den zu beachtenden Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen aber Meinungsverschiedenheiten, so müssen folgenschwere Entscheidungen (z.B. wie das Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen) vom Vormundschaftsgericht gerichtlich genehmigt werden.
  • Sollten die vorstehend genannten Gespräche, zum Beispiel auf Grund Zeitdrucks, nicht möglich sein, oder gibt es überhaupt keine Patientenverfügung, so gilt der Grundsatz: „In dubio pro vita“ („Im Zweifel für das Leben“) mit der Folge, dass alles medizinisch Mögliche unternommen werden muss, um das Leben des Betroffenen zu erhalten oder wenigstens zu verlängern.

III. Praktische Fragestellungen und individuelle Antworten im Zusammenhang mit Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung

Jeder Betroffene sollte sich folgende Fragen stellen:

  1. 1. Möchte ich überhaupt eine Patientenverfügung erstellen?
    Schon die Entscheidung hiergegen ist bereits eine wichtige Entscheidung, denn dann gilt der Grundsatz „In dubio pro vita“, siehe oben, mit der Folge der weitestgehend möglichen Erhaltung des eigenen Lebens.
  2. 2. Was soll denn konkret im Ernstfall passieren?
    Es sollten die dem Betroffenen wichtigen Situationen explizit und konkret geregelt werden. Allerdings sollte nicht enumerativ jegliche theoretisch denkbare Situation aufgezählt werden, da nicht jede Form der Erkrankung vorhersehbar ist. Es sollten daher ergänzend grobe, richtungsweisende Vorstellungen angegeben werden. Empfehlenswert ist es, wenn der Verfasser der Patientenverfügung ein Lebensbild entwirft und niederschreibt, wie er (nicht) leben möchte, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten der „Apparate-Medizin“. Ergänzend sollte eine Vorsorgevollmacht entworfen werden, siehe oben. Eine Patientenverfügung muss dabei nicht nur eine Entscheidung betreffend lebensverlängernde Maßnahmen enthalten. Es lassen sich in ihr auch längerfristige Behandlungsfragen klären, es auch eine Schmerztherapie oder Sterbebegleitung gefordert werden.
  3. 3. Wer soll im Zweifelsfall Entscheidungen treffen?
    Bedenken Sie: Den Benannten wird erhebliche Verantwortung auferlegt, wenn beispielsweise eine Entscheidung über die Einstellung der künstlichen Ernährung ansteht. Eine Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht betrifft auch die darin benannten Personen!
  4. 4. Es nützt die beste Regelung nichts, wenn sie im Ernstfall nicht vorliegt!
    Es sollten Angehörige und der Hausarzt, daneben auch der Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater/Pfarrer informiert werden, dass eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht vorliegen, und auch wo diese zu finden sind.

Daher sollte ein „Netzwerk“ etabliert werden: In dieses sollten Vertrauenspersonen, gerade auch der Hausarzt, Notar und Rechtsanwalt/Steuerberater und gegebenenfalls ein Geistlicher einbezogen werden, um den Ärzten und Pflegekräften den (mutmaßlichen) Willen des Verfügenden mitteilen zu können. Wir empfehlen weiter, ein Kärtchen im Portemonnaie zu tragen, aus denen sich Hinterlegungsort der Verfügung und Ansprechpartner ergeben. Geben Sie hierzu z.B. Festnetz- und Mobilfunknummern der Teilnehmer des Netzwerks an. Es empfiehlt sich weiter, alle diese Personen in einem kurzen Text zu nennen, der der Patientenverfügung beigelegt sein sollte.

Bedenken Sie stets:

  1. Die Patientenverfügung richtet sich an Menschen, die Sie im Ernstfall nicht mehr fragen können. Sie müssen aber trotzdem sehr wichtige Entscheidungen über Ihr Leben treffen – Helfen Sie ihnen also so gut wie möglich dabei!
  2. Es geht dabei um Ihre eigene Entscheidung, es gibt kein „richtig“ oder „falsch“!
  3. Ihr Wille muss auch nicht dem Ihres Ehegatten oder Ihrer Angehörigen entsprechen!


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Wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin für Erbfragen
Rechtsanwältin Sabrina Schülling


 


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