Home Auch ein Erbvertrag zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes gilt nicht

Auch ein Erbvertrag zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes gilt nicht

Euro-Scheine Erbschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde eines ambulanten Pflegedienstes bestätigt, wonach nicht nur Erbschaften von Pflegepersonen zugunsten von Beschäftigten in Pflegeheimen nicht angenommen werden dürfen, sondern auch solche von ambulanten Pflegediensten.

Das sehe das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vor. Mit der Regelung solle verhindert werden, dass die Hilfe oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werde und diene auch dazu, ihre Testierfreiheit zu sichern. Hier ging es um die Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes, zu der sich eine kinderlose Erblasserin hingezogen fühlte. Die beiden unternahmen viel zusammen – bis hin zu gemeinsamen Ausflügen.

Ein notarieller Erbvertrag sollte die Angestellte um rund 100.000 Euro reicher machen. Weil sie aber nicht nachweisen konnte, dass das Erbe mit ihrer Pflegetätigkeit „nichts zu tun“ hatte, wurde daraus nichts. Da die Verstorbene keine Erbberechtigten hinterlassen hatte, ging ihr Vermögen an den Staat.

OLG Frankfurt am Main, 21 W 67/14


Bäßler

Sie haben Fragen zum Thema Erbfälle mit Auslandsberührung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Erbrecht
Rechtsanwalt Miles B. Bäßler