Auch ein Sterbegeld kann „laufend“ besteuert werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Sterbegeld, welches ein berufsständiges Versorgungswerk an den überlebenden Ehepartner gezahlt hat, wie die laufende Hinterbliebenenpension als „andere Leistung“ mit demselben Besteuerungsanteil zur Einkommensteuer zu belegen ist wie die Witwenpension. Es sei unbedeutend, dass es sich beim Sterbegeld – naturgemäß – nicht um eine „wiederkehrende“ Leistung handele.
Hier wollte die Witwe auf das Sterbegeld, mit dem die Bestattungskosten nicht einmal komplett bestritten werden konnten, gar keine Steuern zahlen – das Finanzamt belegte es mit demselben Steuersatz wie die Witwenpension: in Höhe von 56 %. Das höchste Finanzgericht entschied ebenso.
BFH, X R 13/14 vom 23.11.2016
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler