Home Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens ist keine Nachlassverbindlichkeit

Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens ist keine Nachlassverbindlichkeit

Heizung Termostat

Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens sind nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen II R 33/15 anhängig.

Der Kläger beerbte neben weiteren Erben zu einem Drittel seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu einem Drittel in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.

Das FG Münster teilte diese Ansicht und wies die Klage ab. Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen begründet seien. Außerdem sei erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Der Umstand, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche dementsprechend für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus. Der Onkel des Klägers sei nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden sei, habe dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2015, 3 K 900/13 Erb, nrkr.


Miles Bäßler

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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler