Home Ausnutzung überlassener Kreditkarte noch nach Tod des Inhabers erfüllt keinen Straftatbestand

Ausnutzung überlassener Kreditkarte noch nach Tod des Inhabers erfüllt keinen Straftatbestand

Überlässt der Kreditkarteninhaber seine Karte einem Dritten zur eigennützigen Verwendung, macht sich der Dritte nicht bereits dann strafbar, wenn er die Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers weiterhin ausnutzt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Angeklagte unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz freigesprochen.

Die Angeklagte betreute den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen vermögenden Mannes. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte eine Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat. Nach dem Tod ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von circa 4.500 Euro. Amts- und Landgericht verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen Untreue zu einer Geldstrafe 600 Euro , weil sie – so die Begründung – die Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.

Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Angeklagten war erfolgreich. Das OLG Hamm hat die Angeklagte freigesprochen. Die Tatbestände einer Untreue seien nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, die aber für eine Untreuestrafbarkeit erforderlich sei. Eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht treffe einen Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tod des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.

Die Angeklagte sei auch nicht wegen Betruges oder wegen einer Un- terschlagung zu bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unter- schlagen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.03.2015, 1 RVs 15/15, rechtskräftig


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann