Home Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsaufwendungen

Beerdigungskosten sind keine Unterhaltsaufwendungen

Friedhof Beerdigung

Die Übernahme der Kosten für die Beerdigung eines geschiedenen Ehepartners ist laut eines Urteils des BFH nicht als Sonderausgabe i.S.d. § 10 Nr. 1 EStG abzugsfähig. Damit folgte der Bundesfinanzhof der Argumentation des Niedersächsischen FG in erster Instanz, wonach solche Kosten nicht als Ausgaben für den typischen Lebensunterhalt angesehen werden können.

Zum Sachverhalt

Der steuerpflichtige Kläger leistete seiner geschiedenen Frau bis zu ihrem Tod Unterhaltszahlungen. Die leiblichen Kinder der Verstorbenen lehnten das Erbe ab, weshalb der ehemalige Ehemann die kosten für die Beerdigung übernahm. In seiner Einkommensteuererklärung machte er nicht nur die laufenden Unterhaltszahlungen sondern auch die Bestattungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte den Aufwand für die Beerdigung allerdings ab. Stattdessen würden die Kosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG eingestuft, die sich jedoch steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht überstiegen. Gegen die Entscheidung klagte der Mann vor dem Niedersächsischen FG und verlor in erster Instanz.

Das Gericht argumentierte, das Unterhaltsleistungen umfasse lediglich die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, so z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Außerdem sei mit dem Tod der Frau der Unterhaltsanspruch gegen den Mann erloschen. Auch die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Beerdigung durch den geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten führe nicht zu einem Sonderausgabenabzug.

Auch der BFH sieht keine Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten als Unterhaltsleistungen

Der Kläger ging daraufhin in Berufung vor dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte nun über den Sachverhalt zu entscheiden und folgte dem Urteil aus erster Instanz. Der X. Senat ergänzte, dass der Kläger zwar gedanklich die Leistungen für seine ehemalige Ehefrau erbracht habe, die Verstorbene aber nach dem Tod nicht mehr Empfängerin der Leistung sein kann. Somit kann der durch die Beerdigung entstandene Aufwand nicht als Unterhalt angesehen werden und ist damit auch nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig.


Brinkmann

Sie haben Fragen zum Thema Unterhaltszahlungen?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Erbberatung
Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann