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Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung minutengenau abrechnen

Honorar Abrechnung Uhr

Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

Das Nachlassgericht hatte einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Er beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben bei einer Vergütung von 33,50 Euro je Stunde insgesamt rund 1.700 Euro. Zum Beleg hat der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt, die nicht minutengenau ist, sondern auf Zehn-Minuten-Schritte abstellt. Das AG hat seinen Antrag abgelehnt.

Diese Entscheidung bestätigte das OLG Celle weitgehend. Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.

Hintergrund: Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft bestellt werden, wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen für die Sicherung des Nachlasses. In der Regel wird die Nachlasspflegschaft unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das Nachlassgericht feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist. Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlassvermögen entnehmen. Bei mittellosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.03.2016, 6 W 14/16


Miles Bäßler

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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler