Das Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit — Wohnrecht hingegen nicht
Ein Haus kann steuerfrei an den Ehegatten vererbt werden (§ 13 (1) 4a ErbStG) wenn es vor und nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings mit einigen Einschränkungen.
Der BFH hat aktuell entschieden, dass diese Befreiung nicht greift, wenn der Ehegatte aufgrund des Testaments lediglich ein Wohnrecht, nicht aber das Eigentum an dem Familienheim erhält. Im Streitfall hat die Ehefrau von ihrem verstorbenen Ehemann das Wohnrecht am Haus erhalten, das Eigentum wurde jedoch an die beiden Kinder des Erblassers übertragen. Das Finanzamt hatte dafür Erbschaftsteuer festgesetzt und recht behalten (BFH vom 03.06.2014 II R 45/12).
Hätte sie das Haus hingegen selbst erhalten wäre dies unter den nachfolgenden Voraussetzungen steuerfrei geblieben:
- Der Verstorbene muss das Haus bis zum Tode als Wohnung genutzt haben.
- Der Ehegatte wohnt schon im Haus oder zieht unverzüglich in das Haus ein und lebt dort für zehn Jahre.
- Das Haus darf innerhalb von zehn Jahren nicht vermietet oder verkauft werden.
- Wenn der Erbe selbst innerhalb der Zehnjahresfrist verstirbt oder in ein Pflegeheim umzieht, bleibt die Steuerbefreiung bestehen.
- Ein beruflicher Umzug hingegen löst nachträglich die Steuerpflicht aus.
- Entfällt eine der Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist zu prüfen ob die persönlichen Freibeträge von 500.000 Euro bzw. 400.000 Euro überschritten werden, wobei alle geerbten Vermögenswerte berücksichtigt werden. Reichen die Freibeträge aus (Immobilien plus Geldvermögen), dann fällt keine Steuer an.
Diese Voraussetzungen sind also bereits bei der Erstellung des Testaments zu berücksichtigen um so unnötigen Steuerzahlungen aus dem Weg zu gehen.
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann