Deutschland diskriminiert nichteheliche Kinder beim Erbrecht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat die Bundesrepublik in einem Fall von Diskriminierung nichtehelicher Kinder in einer Erbsache verurteilt. Der unehelichen Tochter des Verstorbenen waren Ansprüche auf das Erbe versagt worden, obwohl der Vater sie als Tochter anerkannt hatte.
In Deutschland besteht für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und deren Elternteil vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, kein Rechtsanspruch auf ihren Teil des Erbes. Die Richter in Straßburg gaben der Frau aber Recht, obwohl sie von dieser Regelung betroffen ist.
Im Urteil heißt es, dass es für eine solche Ungleichbehandlung gewichtiger Gründe bedarf. Die europäische Rechtsprechung tendiert deutlich dazu, erbrechtliche Diskriminierungen unehelicher Kinder abzuschaffen. Im vorliegenden Fall hatte der Verstorbene seine Tochter zu Lebzeiten anerkannt und stand zudem in Kontakt zu ihr. Die Witwe des Mannes hatte also Kenntnis von der Existenz der nichtehelichen Tochter.
Die Richter betonten außerdem, dass Rechtssicherheit und Vertrauensschutz keine Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung ehelicher und unehelicher Kinder rechtfertigen könne.
Bereits im Jahr 2009 war Deutschland vom Menschenrechtsgerichtshof wegen eines ähnlichen Falls verurteilt worden. Bis 2011 galt in der Bundesrepublik ein Gesetz, durch das einer noch größeren Personengruppe das Recht auf das väterliche Erbe versagt wurde.
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler