Einem Pflichtteilsberechtigtem muss Auskunft erteilt werden
Ein Erbe muss einem Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen informieren. Das gelte auch dann, so das Oberlandesgericht Stuttgart, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten Werte verschenkt hat und das bereits mehrere Jahre zurückliegt. Denn die Höhe des Pflichtanteils berechnet sich nach dem Wert, der beim Tod des Erblassers vorhanden ist. Dazu gehören laut Gesetz aber auch Werte, die der Erblasser in dem Zeitraum von zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat.
Im konkreten Fall stellte sich heraus, dass die Konten des Verstorbenen trotz eines monatlichen Geldeingangs von rund 1.700 Euro leer waren. Es war naheliegend, dass er zu Lebzeiten Geld verschenkt hatte. Der Erbe gab an, davon nichts zu wissen und ermächtigte den Pflichtteilsberechtigten, selbst Auskünfte bei der Bank des Verstorbenen einzuholen.
Das reiche nicht, so das Gericht. Der Pflichtteilsberechtigte könne darauf bestehen, dass er vom Erben informiert werde. Fehlen dazu Angaben, so müsse er Freunde und Verwandte fragen. Außerdem muss er von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch machen – also Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen der vergangenen zehn Jahre einsehen lassen.
OLG Stuttgart, 19 W 78/15 vom 26.01.2016
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler