Einweisung des Schenkers in ein Pflegeheim kann grober Undank sein
Häufig verschenken Eltern schon zu ihren Lebzeiten Teile ihres Vermögens durch sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ an ihre Kinder. Nach Gesetz können Schenkungen nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden z.B. nach § 530 BGB bei groben Undank gegenüber dem Schenker.
Widerruf der Schenkung
Anlass zu jüngsten BGH-Entscheidung vom 25.03.2014 (X ZR 94/12) ist folgender Sachverhalt:
Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundstück und erteilte ihrem Sohn außerdem eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Kurze Zeit später stürzte die Mutter und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Noch während des Krankenhausaufenthalts machte der Sohn von der Betreuungsvollmacht Gebrauch und ließ seine Mutter im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt gegen deren Willen zur vollstationären Langzeitpflege in ein Pflegeheim einweisen. Die Mutter war außer sich. Sie widerrief die erteilten Vollmachten und kurze Zeit später auch die Schenkung des Hausgrundstücks.
Nach BGH hätte der Sohn von den umfangreichen Befugnissen der Vollmacht nur schonend Gebrauch machen dürfen. Insbesondere habe der Sohn die Mutter in die Entscheidung einbeziehen müssen. Nur wenn der Sohn sich darum bemüht habe, so der BGH, könne die Schenkung Bestand haben.
Hinweis: Wenn ein Schenker Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchte, sollten konkrete Regelungen zum Schenkungswiderrufs im Vertrag getroffen werden. So kann im Schenkungsvertrag auch geregelt werden, dass die Schenkung unter anderen Voraussetzungen zurückverlangt werden kann, also auch wenn kein grober Undank vorliegt.
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann