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Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug

Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug

Immer häufiger kommt es vor, dass sich bei Erbfällen Berührungspunkte zu ausländischen Rechtsordnungen ergeben. Immobilien und andere Geldanlagen im Ausland sind immer häufiger Bestandteil von Nachlässen, und auch bei Ehen zwischen Ehegatten mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten sind häufig Bezüge zum internationalen Erbrecht vorhanden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die deutsche oder die jeweilige ausländische Erbrechtsordnung Anwendung findet, was zu völlig verschiedenen Ergebnissen betreffend die Erbfolge, Wirksamkeit von Testamenten, Art und Umfang von Pflichtteilsrechten etc. führen kann. Auch ist in diesen Fällen zu klären, vor welchen Gerichten (in Deutschland oder im Ausland) Erbscheine zu beantragen sind, und wo gegebenenfalls streitige Auseinandersetzungen zu führen sind.

Bezüge zu ausländischem Recht können auch dann vorkommen, wenn ein in Deutschland lebender Mitbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit verstirbt. Gleiches gilt auch für Nachlässe von im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern.

Erbfälle mit Auslandsberührung liegen unter anderem dann vor, wenn:

  • sich Nachlassgegenstände (z. B. Geldanlagen, Gesellschaftsanteile oder Immobilien) im Ausland befinden
  • der Testierende bzw. der Erblasser nicht in Deutschland lebt
  • der Testierende bzw. der Erblasser nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
  • ausländisches Recht auf Vermögensgegenstände in Deutschland angewendet wird.

Erbangelegenheiten mit Auslandsberührungen gehören zu den kompliziertesten Fällen im Erbrecht, sowohl bei der Abwicklung eines Erbfalls als auch im Rahmen der Testamentsgestaltung und Nachfolgeplanung. Die eventuell nötige Anwendung ausländischer Rechtvorschriften sollte bereits bei der Testamentsgestaltung eingeplant werden.

Dabei ist bei Erbfällen innerhalb der EU oder dem Tod eines Bürgers eines EU-Mitgliedsstaates (mit Ausnahme von England, Dänemark und Irland) die seit August 2015 in Kraft befindliche EU-Erbrechtsverordnung zu beachten.

Weiter ist auch die erbschaftsteuerliche Komponente zu berücksichtigen: So ist zu klären, wie Steuerlasten in Deutschland und dem sonst betroffenen Staat minimiert, bestenfalls vermieden werden.

Es empfiehlt sich daher immer, die Hilfe von Erbberatern mit Erfahrung in internationalem Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht in Anspruch zu nehmen. Gern stehen wir Ihnen zur Seite!


Fragen und Antworten

Wann ist in einem Erbfall ausländisches Erbrecht anzuwenden?

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist zunächst zu klären, ob auf den Gesamtnachlass oder einzelne Nachlassgegenstände deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden ist. Die Antwort gibt grundsätzlich das internationale Privatrecht. Zu betrachten sind hier die Rechtsordnungen aller beteiligten Staaten. In einigen Ländern findet das Staatsangehörigkeitsprinzip Anwendung, andere Länder verwenden hingegen das Wohnsitzprinzip.

In Deutschland gilt eigentlich das Staatsangehörigkeitsprinzip. Dabei werden Erbfälle nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers beurteilt. Der letzte Wohnsitz des Verstorbenen ist dabei unerheblich. Die im August 2015 ein Kraft getretene EU-Erbrechtsverordnung regelt Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug nun allerdings einheitlich und gibt für die Mitgliedstaaten das Wohnsitzprinzip vor. Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, welches Recht Anwendung findet, ist demnach also der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes. EU-Bürger können jedoch in ihrem Testament ausdrücklich das Erbrecht ihres Heimatstaates für den gesamten Nachlass bestimmen.

Welche Probleme können bei Erbfällen mit Auslandsberührung noch auftreten?

Einige Länder schreiben bei dort gelegenen Immobilien zwingend das eigene Erbrecht vor. Hier kann es zu einer Nachlassspaltung kommen. Dies ist beispielsweise bei Staaten wie den USA, Kanada und Australien der Fall. Durch die neue EU-Verordnung kann eine Spaltung des Nachlasses eigentlich nicht mehr auftreten. Allerdings haben Großbritannien, Irland und Dänemark Verordnung nicht umgesetzt. Hier gilt also weiterhin nationales Recht.

Vorsicht ist auch bei Gemeinschaftstestamenten geboten. In einigen EU-Staaten sind solche Testamente unzulässig und werden nicht anerkannt. Hat ein Ehepaar beispielsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Italien verlagert, wäre die bezweckte gegenseitige Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments hinfällig.

Miles B. BäßlerFachanwalt für Erbrecht | Rechtsanwalt | Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Beispiele für Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug

Der Deutsch-Japanische Erbfall

Unter dem Begriff „deutsch-japanischer Erbfall“ wird eine Situation verstanden, in der ein Mensch verstorben ist, der Verbindungen sowohl zum deutschen als auch zum japanischen Kultur- und Rechtskreis hatte.

Beispiele:

  • Ehe zwischen Personen deutscher und japanischer Staatsangehörigkeit
  • Person japanischer Staatsangehörigkeit bzw. eine Person mit Wohnsitz in Japan besitzt deutsche Immobilien, Geschäftsanteile deutscher Firmen oder sonstiges Vermögen in Deutschland,
  • umgekehrter Fall: Eine Person deutscher Staatsangehörigkeit bzw. eine Person mit Wohnsitz in Deutschland besitzt Vermögen aus dem japanischen Rechts- und Geschäftskreis.
Veröffentlichungen
Unser Fachanwalt für Erbrecht, Miles B. Bäßler, besitzt unter anderem ausgiebige Erfahrung bei Erbangelegenheiten mit Bezugspunkten zum japanischen Erbrecht. Veröffentlichungen und Handouts seiner Vorträge stehen zum Download bereit und bieten exemplarisch umfangreiche Informationen zum Thema Erbangelegenheiten mit Auslandsbezug.

Aufsatz: „Der deutsch-japanische Erbfall – erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten“; ZErb 1/2014

Handout zum Vortrag – Der Deutsch-Japanische Erbfall:
Handout Deutsch
Handout Japanisch


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