Home Erbfälle mit Auslandsberührung: Klarstellung zur Banken-Haftung

Erbfälle mit Auslandsberührung: Klarstellung zur Banken-Haftung

Banken

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat eine Verfügung veröffentlicht, die sich mit der Haftung der Banken nach § 20 Absatz 6 ErbStG beschäftigt.

Nach dieser Vorschrift haften Banken in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.

Um diese Haftung zu vermeiden, beantragten die Banken bei Erbfällen mit Auslandsberührung eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, erläutert das LfSt. Das Finanzamt werde eine vollumfängliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer durch die Erwerber erteilen.

Von verschiedener Seite aus dem Kreis der deutschen Kreditwirtschaft sei die Frage an die Finanzverwaltung herangetragen worden, ob bestimmte zweckgebundene Verfügungen bezüglich des Guthabens des Erblassers zugunsten der Erben bereits zugelassen werden können, auch wenn das zuständige Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht erteilen kann. Es handele sich dabei um Kosten, die im Zusammenhang mit dem Versterben des Erblassers angefallen sind. Hierzu zählen laut LfSt insbesondere Arztkosten und Krankenhauskosten, Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch einschließlich Kosten für Todesanzeigen und die Trauerfeier, Wohnungsmiete und Nebenkosten sowie Kosten für Energie, Wasser, Abwasser und Ähnliches, Kosten für die Grabanlage und Dauergrabpflege, Ausbezahlung von Pflichtteilen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder sehen nach der Verfügung des Landesamtes keine Möglichkeit für eine pauschale Freigabe entsprechender Teile eines Kontoguthabens, ohne den Steueranspruch insgesamt zu gefährden. Bei einer Mehrheit von Erben, von denen lediglich ein Teil zu den ausländischen Berechtigten im Sinne des § 20 Absatz 6 ErbStG zähle, trete eine Haftung ohnehin nicht ein, soweit die Bank das Guthaben den inländischen Miterben anteilig entsprechend ihren Erbquoten zur Verfügung stelle.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.01.2015, S 3830.2.1 – 1/11 St 34


Bäßler

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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler