Home Ehegattentestament trotz Aussetzung des Scheidungsverfahrens zwecks Mediation unwirksam

Ehegattentestament trotz Aussetzung des Scheidungsverfahrens zwecks Mediation unwirksam

Testament linke Hand

Ein Berliner Testament ist auch dann unwirksam, wenn die Eheleute das Scheidungsverfahren ausgesetzt haben, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal über einen möglichen Fortbestand der Ehe nachzudenken. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall.

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Es ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend. Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder nicht.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, hieß es in dem Testament explizit. Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren aus-zusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe „eventuell“ nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das OLG Oldenburg schloss sich der Meinung des Nachlassgerichts Westerstede an, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liege die Sache hier.

Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, betont das OLG. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall werde vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Absatz 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18

Autor: Miles B. Bäßler


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