Erbrecht: Das Testament darf auf ein anderes Schriftstück verweisen
Um ein Testament wirksam werden zu lassen, muss es der Erblasser eigenhändig schreiben und unterschreiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Testament nicht auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden kann.
In einem Fall vor dem Kammergericht Berlin schrieb ein Mann ein eigenhändiges Testament, unterschrieb es und legte eine ebenfalls eigenhändig geschriebene, aber nicht unterschriebene Liste von mildtätigen Organisationen bei, die nach dem Testament Erben sein sollen. Das sei wirksam, so das Kammergericht Berlin. Ist das Dokument aus sich heraus verständlich, so ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient. Es sei entscheidend, dass im Testament die Person des Bedachten und das zugewendete Vermögen hinreichend bestimmt sind. Es genüge, wenn im Testament mildtätige Organisationen als Erben genannt und in einer beiliegenden Liste aufgeführt werden.
KG Berlin, 26 W 45/16 vom 13.12.2017
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann