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Schlagworte im Erbrecht: A

Erbrecht in Schlagworten

A

Abkömmling

Jede Person, die in gerader Linie („Blutlinie“) mit dem Erblasser verwandt ist.
(also z.B. Kinder, Enkel, Urenkel)

Abstammung

Biologische (leibliche) Herkunft des Abkömmlings von seinen Vorfahren, §§ 1591 ff BGB. Die leibliche Abstammung ist nur diejenige des Kindes von seinen Eltern. Rechtliche Abstammung kann begründet werden durch Annahme an Kindes statt / Adoption und Anerkenntnis der Vaterschaft, §§ 1594 ff BGB.

Adoption (auch: Annahme an Kindes Statt), §§ 1741 ff BGB

Unterschied: Adoption eines Minderjährigen / eines Volljährigen.

1. Adoption Minderjähriger
Wird ein nicht leibliches, aber minderjähriges Kind durch einen Dritten an Kindes Statt angenommen, wird das adoptierte Kind gegenüber seinen Adoptiveltern erbrechtlich wie ein leibliches Kind behandelt. Gesetzliche Erbrechte/Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern entfallen vollständig.

Ausnahme: Ein Ehegatte adoptiert das Kind des anderen Ehegatten (der in der Regel von einem Dritten geschieden ist). Hier bestehen die erbrechtlichen Verhältnisse des Kindes zu den leiblichen Verwandten noch zusätzlich. Ausgenommen davon ist das Verhältnis zu den Verwandten des geschiedenen leiblichen anderen Elternteils.

2. Adoption Volljähriger
Es bestehen nur gegenüber den annehmenden Eltern Erbansprüche, nicht aber gegenüber den sonstigen Familienmitgliedern der annehmenden Eltern. Zur leiblichen Familie des Adoptierten bleiben alle erbrechtlichen Beziehungen bestehen. Daher hat der Adoptierte ein gesetzliches Erbrecht zu vier Elternteilen.

Akteneinsicht in Nachlassakten

Sie ist dem Rechtsanwalt, in bestimmen Fällen auch dem Betreuer mit dem Aufgabenkreis “Vermögenssorge” vorbehalten und richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB oder des FGG. Ebenfalls hat der Nachlasspfleger ein Akteneinsichtsrecht, daneben Gläubiger des Erblassers.

Alleinerbe

Ein Alleinerbe erbt den gesamten Nachlass allein. Er muß sich diesen nicht mit Miterben teilen.

Amtliche Verwahrung

Ein notarielles Testament ist zwingend in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu nehmen.

Ein handschriftliches Testament kann ebenfalls in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht oder Notar gegeben werden, es kann jedoch auch an einem anderen sicheren Ort verwahrt werden.

Findet jemand ein Testament (gleich, ob handschriftlich oder notariell) oder einen Erbvertrag, so muss er diesem bei Nachlassgericht (am letzten Wohnsitz des Erblassers oder an dem Wohnsitz des Finders) abliefern, sonst droht eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung, § 274 StGB.

Amtsgericht / Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Relevant ist regelmäßig das Nachlassgericht, an dessen Sitz der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Es ist unter anderem zuständig für die Eröffnung von Testamenten, das Erbscheinsverfahren (Erteilung und Einziehung von Erbscheinen), die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und Anfechtungserklärungen, es bestimmt Nachlasspfleger/verwalter etc.

Anfechtung (des Testaments / des Erbvertrags)

Nur unter sehr strengen Voraussetzungen ist es möglich, die in einem Erbvertrag oder Testament getroffenen Verfügungen anzufechten. Grund ist, dass der Wille des Erblassers sehr schwer wiegt und er nur in Ausnahmefällen übergangen werden darf.

Als Folge tritt hinsichtlich der angefochtenen Verfügung die gesetzliche Erbfolge ein, es sei denn, durch die Anfechtung wird eine ältere Verfügung wieder gültig.

Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht:

    • Drohung oder Erpressung, arglistige Täuschung,
    • Motivirrtum. Dieser liegt dann vor, wenn die Vorstellungen und Erwartungen des Erblassers von der Wirklichkeit abweichen (Beispiel: Der Erblasser geht davon aus, von der als Erbe eingesetzten Person gepflegt worden zu sein, dies ist aber nicht der Fall). Hier muss zusätzlich bewiesen werden, dass der Erblasser, hätte er von den neuen Umständen Kenntnis gehabt, sein Testament/seinen Erbvertrag anders abgefasst hätte.

Eine Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Erblasser bei Errichtung des Testaments/ Erbvertrages Pflichtteilsberechtigte (unbewusst!) nicht berücksichtigt hat, die erst nach Abfassung seiner letztwilligen Verfügung (z.B. auf Grund Geburt oder Eheschließung) hinzugetreten sind.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht und gegenüber dem Testaments/Erbvertragserben erklärt werden und kann nur binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Sie ist nicht statthaft, wenn durch Auslegung der Verfügung dem Willen des Erblassers nachgekommen werden kann.

Anhörung des Betroffenen

Die Anhörung zum Beispiel eines Betreuten durch das Vormundschaftsgericht ist im Betreuungsverfahren vorgeschrieben. Dies gilt insb. für Verfügungen über Erbrechte, Pflichtteile und Vermächtnisse oder eine Ausschlagung, §§ 1795, 1821 f BGB (auch, wenn dieses von Eltern für ihre minderjährigen Kinder vorgenommen wird). Regelmäßig hört das Nachlassgericht auch im Erbscheinsverfahren, wenn die Erbfolge streitig ist, die Parteien und ggf. Zeugen an.

Annahme der Erbschaft (§ 1943 BGB)

Nur ein Volljähriger kann eine Erbschaft selbständig annehmen. Ein Minderjähriger nimmt eine Erbschaft vertreten durch seine (regelmäßig beiden!) Eltern/sonstigen Sorgeberechtigten an. Die Annahme geschieht durch ausdrückliche Erklärung (alternativ gegenüber dem Nachlassgericht, Nachlassgläubiger, Vermächtnisnehmer, Miterben o.ä.), das Erbe annehmen zu wollen, oder Inbesitznahme der Erbschaft (z.B. Verkauf von Nachlassgegenständen, Inbesitznahme der Wohnung des Erblassers, auch sonstiger Nachlassgegenstände).
Beachten: Eine Annahme gilt als erfolgt, wenn nicht spätestens 6 Wochen nach Kenntnis der Erbenstellung die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt wird!

Anwalt / Notar im Erbrecht

Anwälte und Notare können Testamente/Erbverträge vorbereiten. Einen Erbvertrag, bzw. ein notarielles Testament kann nur der Notar beurkunden. Der Anwalt ist Parteivertreter, hat also den Willen seines Mandanten umzusetzen. Der Notar als Amtsperson ist der Neutralität verpflichtet.

Der Notar verwahrt regelmäßig die bei ihm beurkundeten Testamente/Erbverträge.

Auch im Rahmen der Erbauseinandersetzung spielen beide eine Rolle: Der Anwalt führt Prozesse über den Nachlass, er verhandelt gerichtlich und außergerichtlich mit Miterben, Nachlassgläubigern etc.

Wird eine Einigung gefunden, wird diese regelmäßig durch einen Notar beurkundet. Eine Beurkundung ist erforderlich, wenn Gesellschaftsanteile oder Immobilien im Nachlass befindlich sind.

Anwachsung (§ 2094 BGB)

Bei der Anwachsung erhöht sich ein bereits vorhandener Erbteil dadurch, dass ein Miterbe wegfällt (z.B. wegen Vorversterbens, Ausschlagung, Erbverzicht). Der Erbteil des/der verbleibenden Erben erhöht sich entsprechend um den Erbteil des Weggefallenen. Der Erblasser kann jedoch im Testament die Anwachsung ausdrücklich ausschließen bzw. einen Ersatzerben für den Wegfall eines Erben benennen.

Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff BGB)

Das Aufgebotsverfahren kann betrieben werden, wenn der Nachlass überschuldet ist (das ist der Fall, wenn mehr Schulden als Vermögen vorhanden sind), und die Ausschlagung wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Den Nachlassgläubigern wird ermöglicht, ihre Forderungen gegen den Erblasser anzumelden. Die Haftung des/der Erben kann in damit beschränkt werden.

Auflage (§ 1940 BGB)

Der Erblasser kann den/die Erben oder den/die Vermächtnisnehmer im Wege einer Auflage verpflichten, bestimmte Tätigkeiten vorzunehmen (z.B. einen Geldbetrag zu spenden, Grabpflege vorzunehmen etc.).

Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff BGB)

Das Erbe kann innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis der eigenen Erbenstellung, in der Regel mit der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht, ausgeschlagen werden. Dies ist sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist, oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einen ungewünschten Aufwand erfordert. Ist die Ausschlagung erfolgt, ist der Ausschlagende „aus dem Spiel“. Allerdings kann in engen Grenzen die Ausschlagung angefochten werden, wenn sich herausstellt, dass der für überschuldet gehaltene Nachlass doch werthaltig ist. Lassen Sie sich beraten, ob eine Ausschlagung sinnvoll ist und wie sie durchgeführt wird.

Auseinandersetzung (der Erbengemeinschaft) / Erbauseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann (und sollte regelmäßig) auseinandergesetzt werden. Jeder Erbe kann dies jederzeit von seinen Miterben die Auseinandersetzung verlangen. Steht eine Auseinandersetzung an, ist anwaltliche und steuerberaterliche Hilfe dringend anzuraten, gerade wenn Immobilien oder Gesellschaftsanteile im Nachlass vorhanden sind. Die Erbauseinandersetzung bietet in der Praxis regelmäßig Anlass für Streit und Gerichtsprozesse.

Die Auseinandersetzung kann durch eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung gemäß § 2042 BGB geschehen. Werden sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses einig (Frage: Wer bekommt was?), so bedarf es keiner formellen Auseinadersetzung. Ansonsten wird der Nachlass in Natura geteilt, nicht teilbare Nachlassgegenstände werden verkauft und der Erlös gemäß den Erbquoten verteilt.

Weiter kann eine Auseinadersetzung durch eine Erbteilsübertragung gem. § 2033 BGB oder durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung erfolgen.

Der Erblasser kann durch Teilungsanordnungen, Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Vorempfänge, Anordnungen von Vorausvermächtnissen zugunsten einzelner Miterben oder Ausschluss der Auseinandersetzung die Art und Weise der Erbauseinandersetzung vorausplanen und beeinflussen.

Ausgleichung von Zuwendungen

Vorempfänge, z.B. Schenkungen werden berücksichtigt, um den Nachlass dem Willen des Erblassers gemäß wertmäßig unter den gemeinsam erbenden Abkömmlingen aufzuteilen. Dies spielt sowohl bei den Erben als auch den Pflichtteilsberechtigten eine Rolle.

Auskunftsanspruch des/der Erben

Um über die Höhe des Nachlasses einen ausreichenden Kenntnisstand zu erlangen, hat der Erbe Auskunftsansprüche gegenüber den Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere über Banken, Versicherungen etc., und Nachlassgläubigern.

Erben untereinander haben regelmäßig keinen Auskunftsanspruch, nur in Ausnahmefällen nach § 242 BGB aus Treu und Glauben.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)

Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben, auch von einem von mehreren Miterben, Auskunft über den Umfang des Nachlasses verlangen. Er kann die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen, in dem alle Vermögenswerte, Nachlaßschulden und Schenkungen des Erblassers an Dritte (letztere bis zu 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers) aufgelistet sind. Der Erbe hat hierfür ggf. seine Auskunftsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, wenn er den Nachlass nicht überschauen kann.

Ausland, Ehe

Für das Erbrecht des Ehegatten ist maßgeblich, ob eine (nach deutschen Recht) wirksame Ehe zwischen Erblasser und Ehegatte geschlossen wurde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

Hat ein Erbfall Auslandsbezug, wird es regelmäßig kompliziert in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht: Es muss das anwendbare Erbrecht bestimmt werden, ggf. der Nachlass im Ausland ermittelt und abgewickelt werden, ggf. muss Korrespondenz mit im Ausland sitzenden Personen erfolgen. Lassen Sie sich bitte beraten, wenn ein Erbfall mit Bezug zum Ausland vorliegt.

Ausland, Vermögen

Bei Auslandsimmobilien gilt in der Regel nicht das deutsche, sondern das am Ort der Immobilie geltende Erbrecht. Die übrigen Nachlassgegenstände werden wiederum nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts behandelt. Lassen Sie sich bitte beraten.

Auslegung

Oftmals werden (gerade eigenhändige, aber auch notarielle!) Testamente ungenau und mit Begriffen formuliert, die nicht den rechtlichen Begriffen entsprechen (Unterschied: vererben/vermachen!). Unverständliche, widersprüchliche und mehrdeutige Inhalte müssen daher ausgelegt werden. Ziel ist es, zu ermitteln, was der Erblasser wirklich gemeint und gewollt hat mit seinen Formulierungen. Es können hierzu, soweit die Auslegung im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens stattfinden, ggf. Zeugen und Beweise wie andere Dokumente beim Nachlassgericht benannt, bzw. vorgelegt werden.

In Erbstreitigkeiten geht es oft um unterschiedliche Auslegung eines Testaments durch verschiedene Personen, die sich zu unterschiedlichen Positionen am Nachlass beteiligt sehen.

Ausstattung

Zuwendungen des Erblassers, die er an seine Abkömmlingen z.B. zur Verheiratung oder Begründung einer neuen Lebensstellung (Berufsstart) gemacht hat. Eine Ausstattung ist in der Regel auszugleichen, wenn eine Erbauseinandersetzung stattfindet.



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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler