Sonderform des Testaments zwischen Ehegatten, §§ 2268 ff BGB. Ehegatten setzen sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Erben ein und ihre Kinder als Erben des Letztversterbenden. Es gibt hier zahlreiche Varianten eines Berliner Testaments. Regelmäßig kann der überlebende Ehegatte, wenn der andere Ehegatte verstorben ist, kein neues Testament/neuen Erbvertrag erstellen, er ist regelmäßig an das Berliner Testament gebunden. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie ein solches Testament erstellen oder sich auf ein solches berufen wollen, oder wenn Sie Fragen zur Bindungswirkung eines solchen Testaments haben.
Diese trägt der Erbe, bzw. die Erbengemeinschaft, § 1968 BGB.
Betreuer werden durch das Betreuungsgericht für volljährige Personen bestellt, die nicht geschäftsfähig sind (z.B. wegen Behinderung, Demenz, Koma etc.) Betreuer können zum Beispiel in Betracht ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie Verwandte, Freunde, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden sein. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Ehrenamtliche Betreuer erhalten in der Regel keine Vergütung (diese steht Berufsbetreuern aber zu), jedoch Ersatz ihrer Auslagen.
Die Anordnung einer Betreuung geschieht durch das Betreuungsgericht setzt voraus:
Die Stellung eines Antrags ist nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein, um ein Verfahren zu initiieren oder zu beschleunigen.
In dieser werden für den Fall, dass eine Betreuung des Verfügenden notwendig werden soll, Regelungen zur Ausgestaltung der Betreuung getroffen. Es können eine Person als Betreuer vorgeschlagen werden soll und Vorgaben gemacht werden, an denen sich der Betreuer zu orientieren hat. Bitte lassen Sie sich beraten.
Eine böswillige Schenkung liegt vor, wenn der Erblasser, der durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag einen Dritten bedacht hat, eine Schenkung an einen anderen in der Absicht gemacht hat, den Erben/Vertragserben zu beeinträchtigen. Ggf. kann dann der Erbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hat. Dieses kann vorliegen, wenn der Schenker aus eigennützigen Zwecken schenkt, um sich vom Beschenkten einen ihm nützlichen Vorteil zu verschaffen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn durch die Schenkung ein geeigneter Nachfolger für den eigenen Betrieb zur Verfügung steht oder wenn die Schenkung erfolgte, um die eigene Altersversorgung (auch im Rahmen von Pflegeleistungen) zu gewährleisten. Bitte lassen Sie sich beraten, wenn Sie mit einem solchen Fall konfrontiert sind.
Wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann der Erblasser selbst bestimmen, ob diese zu einem konkreten Zeitpunkt endet oder dauerhaft durchgeführt werden soll. Trifft der Erblasser keine zeitliche Bestimmung, so ordnet das Gesetz einen Zeitraum von 30 Jahren an. Danach endet die Testamentsvollstreckung.
Diese kann (und sollte) der Erbe erheben, wenn die Dürftigkeit des Nachlasses (Mehr Schulden als Vermögen vorhanden) vorliegt und ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Damit kann der Erbe sicherstellen, dass Nachlassgläubiger nicht auf sein (des Erben) privates Vermögen Zugriff nehmen können. Im Gegenzug muss der Erbe den Nachlass an die Gläubiger herausgeben. Hier sind aber Formalien zu beachten. Liegt völlige Überschuldung vor, (ist also überhaupt kein Nachlass mehr vorhanden), so hat der Erben die Erschöpfungseinrede: Er muss dann . Lassen Sie sich beraten.
Diese gelten für jegliche Erbfälle, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingetreten sind. Ausnahme sind Testamente, die von DDR-Bürgern in der Zeit vom 01.01.1976 bis zum 02.10.1990 errichtet wurden: Diese werden wie alle derzeitigen Erbrechtsfälle nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) behandelt.
Nach Annahme der Erbschaft, bzw. dem Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern. Voraussetzung ist aber, dass der Erbe nicht bereits gegenüber allen Nachlassgläubigern (jedenfalls aber dem Gläubiger gegenüber, der ihn in Anspruch nimmt), das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Hat der Erbe nach Ablauf der drei Monate eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt, so hat er die Möglichkeit, die Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Lassen Sie sich beraten, wenn es in Ihrem Erbfall hierauf ankommen sollte.
§ 1969 BGB beinhaltet eine Verpflichtung des/der Erben gegenüber den Familienangehörigen des Erblassers, die mit diesem im selben Haushalt wohnten und denen der Erblasser unterhaltspflichtig war (i.d.R. Ehegatte, Kinder). Diesen Personen gegenüber muss der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall im selben Umfang Unterhalt und Nutzung der Wohnung gewähren, wie der Erblasser verpflichtet war.
Das Drei-Zeugen-Testament stellt eine Besonderheit eines Testaments in Form eines sog. „Nottestaments“ dar. Es kann vor drei Zeugen errichtet werden, wobei einer der Zeugen das Testament für den Erblasser schreiben muss. Es gilt nur für 3 Monate ab der Errichtung. Überlebt der Erblasser diese Zeit, verfällt das Testament, § 2252 BGB.
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler