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Schlagworte im Erbrecht: E

Erbrecht in Schlagworten

E

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Dies ist eine auf Dauer angelegte Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann, aber ohne formelle Eheschließung („wilde Ehe“). Es besteht keine gesetzliche Erbberechtigung. Es kann nur per Testament oder Erbvertrag eine Erbenstellung des anderen Lebenspartners erreicht werden. Es sollte hier ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart werden: Im Falle einer Trennung wird – nicht wie bei Scheidung einer Ehe – die Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen nicht statuiert. Es sollten eventuelle Pflichtteile der Eltern/Abkömmlinge und bedacht werden, wenn der Lebenspartner bedacht wird.

Ehegattenerbrecht (§ 1931 BGB)

Der Ehegatte wird Erbe. Voraussetzung aber ist: Die Ehe mit dem Erblasser muß im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen.

Liegen in diesem im Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor, und hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr jedenfalls zugestimmt, entfällt das Ehegattenerbrecht. Ebenso, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und Klage erhoben hatte oder die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Haben die Ehegatten im Todeszeitpunkt lediglich getrennt gelebt, besteht das Erbrecht gleichwohl. Testamente, die den Ehegatten bedenken, sind unwirksam betreffend den Ehegatten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen.

Zur Höhe des Ehegattenerbrechts: Siehe „Ehevertrag“.

Ehevertrag

Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der überlebende Ehegatte ist nach der gesetzlichen Grundregel (§ 1931 BGB, Ehegattenerbrecht) neben Verwandten der ersten Ordnung, d. h. neben Abkömmlingen, zu 1/4 erbberechtigt, der Erbteil erhöht sich auf Grund des Zugewinnausgleichs im Todesfall um weitere ¼ gem. § 1371 BGB. Die Abkömmlinge des Erblassers teilen sich die restlichen 2/4 (=1/2) des Nachlasses. Es kann für den überlebenden Ehegatten im Falle eines sehr hohen Zugewinns des verstorbenen Ehegatten während der Ehe günstiger sein, die Erbschaft auszuschlagen und einen Pflichtteil sowie den Zugewinnausgleich zu verlangen.

Sind neben dem Ehegatten, Verwandte der ersten Ordnung, nicht vorhanden, sondern lediglich Erben der zweiten Ordnung, wie Eltern oder Geschwister, so erhält der Ehegatte ½ des Nachlasses. Bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird dieser Erbteil pauschal um 1/4 erhöht, so dass der überlebende Ehegatte insgesamt 3/4 des Nachlasses erhält.

Bitte lassen Sie sich beraten.

Eigenhändiges Testament

Handschriftliches Testament. Das Testament muss mit der Hand vollständig geschrieben und auch unterschrieben werden. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Anzuraten ist, den Tag, den Monat und das Jahr der Errichtung und den Ort der Testamentsabfassung anzugeben. Auch eine Überschrift, wie “Testament”, “Mein letzter Wille”, o.ä. ist sinnvoll.

Bevor Sie ein Testament errichten, lassen Sie sich beraten. Wir präsentieren auf unserer Homepage eine „Checkliste“ für alle, die ein Testament oder einen Erbvertrag errichten möchten und sich hierzu einen Überblick über ihren Nachlass verschaffen möchten.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eheähnliches Rechtsverhältnis, in dem zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit miteinander verbunden sind. Sie haben nahezu die gleichen Rechte wie Ehegatten (Erbrechte, steuerliche Freibeträge etc). Eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament erreichten. Bitte lassen Sie sich beraten.

Ein-/Zweifamilienhaus

Ehegatten können das selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus steuerfrei auf den anderen Ehegatten per Schenkung, regelmäßig im Wege der „vorweggnommenen Erbfolge“ , auf Kinder übertragen. Bei dieser Übertragung wird der persönliche Freibetrag regelmäßig nicht verbraucht. Bitte lassen Sie sich beraten.

Erbbaurecht (auch synonym: Erbpachtrecht), Erbbauzins

Im Rahmen eines Erbbaurechts wird einer Person, die nicht Eigentümer eines Grundstücks ist, gestattet, auf diesem Grundstück eine Immobilie (meist Wohn-Immobilie) zu bauen und es auf Zeit zu bewohnen. Unter Erbbauzins versteht man das Entgelt für diese Überlassung des Erbbaurechtes.

Erbeinsetzung

Bestimmung einer Person zum Erben durch letztwillige Verfügung des Erblassers. Der Erblasser muss vielmehr zunächst einen oder mehrere Erben bestimmen. Die Erben werden nach § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger, d.h. unmittelbare Nachfolger des Erblassers und treten in seine gesamten Rechts- und Vermögensposition ein. Davon mit umfasst sind jedoch auch die Schulden, d. h. alle vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten.

Die Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung kann jedoch durch Vermächtnisse, Auflagen, Bedingungen, Teilungsanordnungen etc. weiter konkretisiert und modifiziert werden.

Die Bestimmung des/der Erben muss zweifelsfrei und eindeutig erfolgen. Sinnvoll ist es weiterhin, für die eingesetzten Erben auch Ersatzerben zu benennen für den Fall, dass die jeweiligen Erben vorversterben oder die Erbschaft ausschlagen.

Erbengemeinschaft

Eine solche liegt vor, wenn mehrere Erben (Miterben) vorhanden sind. Alle Erben bilden zusammen eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Ein Miterbe kann nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Erbanteil verfügen, ihn z.B. verkaufen. Der Nachlass wird gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt (Auseinandersetzung). Jeder einzelne Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Erbengemeinschaft kann oft nur einstimmig handeln, was in der Praxis oft zu erheblichen Problemen führt.

Alle Miterben sind gegenseitig verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur Verwaltung notwendig sind (§§ 2038 ff BGB). Bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen kann auch ein Erbe allein handeln („Notverwaltungsrecht“).

Erbersatzanspruch

Anspruch eines unehelichen Kindes auf einen Teil des Erbes seines leiblichen Vaters. Seit dem 01.04.1998 ist das nichteheliche Kind beim Erbfall seines leiblichen Vaters einem ehelichen Kind gleichgestellt. Dieser Aspekt spielt heute kaum noch eine Rolle.

Erbfähigkeit / Erbe

Jeder Mensch und jede sog. juristische Person (also ein Verein, eine Stiftung, eine Aktiengesellschaft/KG/ OHG/GbR/GmbH/GmbH & CO.KG) kann Erbe sein. Erbe kann grds. nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber schon gezeugt war (sog. „nasciturus“), kann Erbe werden. Für einen im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Verstorbenen treten entweder sogenannte Ersatzerben ein oder es kommt zur Anwachsung.

Erbfall

Tod des Erblassers. Der Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erben tritt automatisch und von Gesetztes wegen ein, § 1922 BGB („Unversalsukzession“).

Erbfolge, gesetzliche (§§ 1924 ff BGB)

Diese greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt oder ein solcher/s unwirksam ist. Regelmäßig erben zunächst Kinder und der Ehegatte. Sollten diese nicht (mehr) vorhanden sein, erben die Eltern. Sollten diese nicht mehr leben, erben die Geschwister, sodann deren Abkömmlinge.

Erbfolge, gewillkürte (§ 1937 BGB)

Greift, wenn ein Testament/Erbvertrag vorliegt. Der Erblasser kann hier bestimmen, wer was erben oder als Vermächtnis erhalten soll und wen welche Auflagen treffen.

Erblasser, Testierfähigkeit

Der Erblasser ist die natürliche Person (Mensch), durch deren Tod durch Erbfolge das Vermögen auf den/die Erben übergeht.

Testierfähigkeit (die weiter ist als Geschäftsfähigkeit) ist gegeben, wenn eine Person 16 Jahre als ist, § 2229 BGB. Problematisch sind Fälle, in denen Demente oder Behinderte Testamente verfasst haben.

Ersatzerbe (§ 2096 ff BGB)

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe wegfällt (insb. wegen Vorversterbens oder Ausschlagung), einen anderen als Erben an dessen Stelle einsetzen. Dieser erbt nur dann, wenn der zunächst vorgesehene Erbe vor dem Erbfall weggefallen ist. Der Ersatzerbe ist streng vom Nacherben zu unterscheiden.

Erbschaft

Die Erbschaft (Nachlass) bezeichnet das gesamte Vermögen des Erblassers, also alle Aktiva und Passiva.

Erbschaftsbesitzer

Jeder, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, obwohl er nicht Erbe geworden ist. Der Erbe besitzt ihm gegenüber Auskunfts-, Herausgabe- und ggf. Schadensersatzansprüche, §§ 2018 ff BGB.

Erbschaftskauf, §§ 2033 ff BGB

Notarieller Vertrag, durch den ein (Mit)Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, gleich ob an Miterben oder Dritte. Der Verkauf des Erbteils an einen Dritten ist nur dann möglich, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und die Miterben von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt mit Kenntnis des Betroffenen von dem Erbteilskaufvertrag und beträgt zwei Monate. Gefahr und Nutzen der Nachlassgegenstände gehen nicht erst mit konkreter Übergabe, sondern bereits mit Vertragsschluss auf den Erwerber über.

Erbschein / Einziehung des Erbscheins

Ein Erbschein, der den Alleinerben oder die Miterben (dann mit jeweiligen Erbquoten) ausweist, wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt werden.

Der Erbschein ist z.B. nötig, um gegenüber Banken oder ausländischen Institutionen aufzutreten (dies insbesondere, wenn kein notarielles Testament/Erbvertrag vorliegt) und um das Grundbuch umschreiben zu lassen, wenn eine Immobilie im Nachlass befindlich ist.

Wurde ein Erbschein unrichtig erteilt, zieht ihn das Nachlassgericht von Amts wegen oder auf Antrag ihn ein. Unrichtig ist ein Erbschein oft dann, wenn die in ihm festgelegte Erbfolge durch das nachträgliche Auffinden eines anderen Testaments nicht (mehr) übereinstimmt. Da ein erteilter Erbschein nicht mehr abgeändert werden kann: Der Betroffene muss einen Antrag auf Einziehung und Neuerteilung stellen.

Erbstatut / Ausländisches Erbrecht

Dieses bestimmt nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR), nach welcher nationalen Rechtsordnung sich erbrechtlichen Fragen eines konkreten Erbfalls bestimmen. Das deutsche IPR bestimmt , dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser bei seinem Tod innehatte, unterliegt.

Hier gilt ab dem 17.08.2015 die sog. „EU-Erbrechtsverordnung“ (auch: „Rom-IV-Verordnung“) für Erbfälle, die sich innerhalb der EU ereignen oder Fälle, in denen ein EU-Bürger auch außerhalb der EU stirbt. Bitte lassen Sie sich beraten.

Erbunwürdigkeit, Enterbung

In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einen gesetzlich Erbberechtigten von der Erbschaft ausschließen (Enterbung). Dies kann ausdrücklich erfolgen oder konkludent (letzteres, indem einer erbberechtigten Person im Testament nichts zugewandt, sondern der Nachlass vollständig an andere verteilt wird).

Der Enterbung steht jedoch nicht entgegen, dass die enterbten Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Enterbte z.B. erhebliche Straftaten gegen den Erblasser begangen hat, diesem nach dem Leben trachtet oder Unterhaltspflichten gröblich verletzt etc., siehe hierzu §§ 2333, 2339 BGB. In diesem Fall kann das Erbe sowie der Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit gänzlich entzogen werden, was für den Pflichtteilsentzug aber im Testament/Erbvertrag explizit erfolgen muss. Lassen Sie sich bitte beraten.

Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB)

Der Erblasser schließt mit einem/mehreren anderen einen Vertrag, dass mit dem Tode der/die Dritte(n) Erbe wird/werden. Dies kann für eine Gegenleistung geschehen (z.B, Rentenzahlungen; Pflegeleistungen, Wohnrechte o.ä.), aber auch ohne. Der Erbvertrag muß notariell beurkundet werden, er kann nur unter besonderen Umständen rückgängig gemacht werden. Regelmäßig kann der Erblasser keine neuen Testamente/Erbverträge verfassen, wenn er einmal erbvertraglich gebunden ist.

Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB)

Durch einen Erbverzicht (notarielle Beurkundung erforderlich!) kann ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf das ihm zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht kann auch auf einen Pflichtteilsverzicht beschränkt werden.

Erb/Pflichtteilsverzichte werden oft im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als Gegenleistung ausgesprochen.

Der Erbverzicht als solcher ist keine Schenkung und ist somit erbschafts- und schenkungssteuerneutral. Wenn aber der Verzichtende für den Verzicht eine Gegenleistung erhält, ist diese Leistung zu versteuern.

Erbschaftsteuer

Das Erben ist in Deutschland grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Zu ererbtem Vermögen zählen auch Positionen aus Vermächtnis und Pflichtteilsrecht.
Durch kluge steuerrechtliche Gestaltung vor dem Erbfall bei Erstellung eines Testaments und auch nach dem Erbfall bei der Erbauseinandersetzung und kann viel Geld gespart werden, durch unkluge Gestaltung im Gegenzug viel Geld vernichtet werden.

Zu Fragen nach Steuerklassen, Steuersätzen und Freibeträgen, ebenso für Fragen zur Vermeidung von Erbschafts/Schenkungssteuer und betreffend die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung stehen wir Ihnen zur Verfügung.

EU-Erbrechtsverordnung/Rom-IV-Verordnung

Diese bestimmt für alle ab dem 17.08.2015 auftretenden Erbfälle, die sich auf dem Gebiet der EU (oder eines EU-Bürgers, der im Nicht-EU-Ausland verstirbt), das auf den Erbfall anwendbare Erbrecht. Das kann dazu führen, dass bei Tod des Erblassers nicht das Erbrecht des Staates Anwendung findet, dem er angehört, sondern das Erbrecht am Ort seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Bitte lassen Sie sich beraten.



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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler