Siehe: Vermächtnis
Der/die Erben treten ohne weitere Erklärungen mit dem Erbfall an die Position des Erblassers. Sie treten z.B. in seine Verträge ein, ohne Erklärungen abgeben zu müssen oder überhaupt vom Erbfall wissen zu müssen. Es kann die Erbschaft nur „ganz oder gar nicht“ angetreten werden.
Diese greift, wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt. Wer was erbt, also wer welche Erbquote inne hat, hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, ob und welche Eheverträge bestehen. Bitte lassen Sie sich beraten, gern stehen wir zur Verfügung.
Sind Immobilien im Nachlass vorhanden, so muß das Grundbuch umgeschrieben werden. Geschieht dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, fallen keine Kosten an für die Umschreibung.
Siehe: Ehegattenerbrecht
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich gegenseitig als Erben einsetzen. Ein gemeinschaftliches Testament kann in der Regel nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Eine Sonderform ist das Berliner Testament. Bitte lassen Sie sich beraten.
Beispiele: AG, GmbH, KG, OHG, GbR, , GmbH & Co. KG sind Gesellschaftsformen, die Erbfähigkeit aufweisen. Werden Gesellschaftsanteile vererbt, sind rechtliche und steuerliche Aspekte zu klären. Bitte lassen Sie sich beraten, wir stehen Ihnen zur Verfügung.
Der/die Erbe(n) haftet/n grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten des Nachlasses mit ihrem gesamten bisherigen (also schon vor dem Erbfall vorhandenen!) Vermögen derart, dass jeder Erbe auf die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden kann (§ 2058 BGB). Er kann aber die Haftung aus seinem Privatvermögen verweigern, solange der Nachlass nicht geteilt (also noch nicht auseinandergesetzt) ist (§ 2059 BGB). Er kann nach der Teilung die Haftung auf seinen Erbteil (Erbquote) beschränken (§ 2060 BGB). Ist der Nachlass überschuldet, muß eine Nachlassinsolvenz durchgeführt werden (§§ 1975 ff BGB). Bitte lassen Sie sich beraten.
Die Erben müssen insbesondere Begräbniskosten bezahlen, § 1968 BGB, und den Familienangehörigen des Erblassers nach dessen Tod 30 Tage lang Unterhalt gewähren („Dreißigster“; §§ 1968, 1969 BGB).
Der Erbe kann ein sogenanntes „Aufgebotsverfahren“ gem. §§ 1970 ff, 2061 BGB durchführen. Nach der Teilung des Nachlasse bei einer Erbengemeinschaft ist die Haftungssumme auf die Erbquote beschränkt. Weiter ist ein Nachlassinsolvenzverfahren möglich. Bitte lassen Sie bei Bedarf durch uns beraten.
Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Erbfragen
Rechtsanwalt Miles B. Bäßler