Für in Deutschland belegene Immobilien gelten im Erbfall keine besonderen Bestimmungen.
Wenn aber im Ausland belegene Immobilien vorhanden sind, ist das anwendbare Erbrecht (Beachten: EU-Erbrechtsverordnung!) sowie die ordnungsgemäße Form des Testaments von großer Bedeutung. Wenn das in Deutschland verfasste Testament im Ausland als formungültig gewertet wird, kommt es in der Regel im Ausland zur gesetzlichen Erbfolge, die oft zu überraschenden, gar ungewollten Ergebnissen führen kann. Wir stehen Ihnen bei Beratungsbedarf zur Verfügung.
Deren Wert wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt und nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz besteuert. Bitte lassen Sie sich beraten, wir stehen Ihnen gern zur Seite.
Dieses bestimmt, wie Sachverhalte mit Auslandsbezug (ausländischer Erblasser/Ehegatte, Vermögen im Ausland) zu behandeln sin. Es beruht z.T. auf deutschen Vorschriften, Vorschriften anderer Staaten, Vorschriften der EU (EU-Erbrechtsverordnung!) sowie Völkerverträgen (insb. deutsch-türkischer/deutsch-iranischer/deutsch-russischer Konsularvertrag). Bitte lassen Sie sich bei Bedarf durch uns beraten.
Kettenschenkungen können dazu führen, dass bei jedem Schenkungsvorgang ein eigener steuerrechtlicher Tatbestand verwirklich wird, somit Schenkungssteuer für jeden Schenkungsfall separat festzustellen ist. Es können daher ggf. mehrfach Freibeträge für den gleichen Gegenstand genutzt werden. Bitte lassen Sie sich beraten.
Der Begriff der Kettenschenkung ist zu trennen vom Begriff der Schenkung unter Auflage. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Beschenkte den ihm geschenkten Gegenstand ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund eines eigenen Entschlusses an einen Dritten weiterschenkt. Es liegen somit mehrere hintereinander geschaltete Schenkungen vor, wobei es jedem Schenker freisteht, den ihm geschenkten Gegenstand weiterzuschenken.
Kunstgegenstände sind regelmäßig steuerbefreit. Bitte lassen Sie sich beraten.
Sonderform von Verwirkungsklauseln. Es kann z. B. durch den Erblasser geregelt werden, dass ein Erbe, der gegen ihn verpflichtende Auflagen verstößt, nachträglich sein Erbrecht verliert.
Eine vom Erblasser abgeschlossene Lebensversicherung wird im Erbfall an den im Lebensversicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt. Die Versicherungssumme fällt daher nicht in den Nachlass. Eine Änderung des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist durch unmittelbare Mitteilung gegenüber der Versicherungsgesellschaft vorzunehmen.
Ein Testament oder Erbvertrag, auch als „Verfügung von Todes wegen“ bezeichnet.
Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Erbfragen
Rechtsanwalt Miles B. Bäßler