Miterben sind dann vorhanden, wenn nicht ein Alleinerbe, sondern mehrere Personen gemeinsam, ob zu gleichen oder unterschiedlichen Quoten, Erben sind. Die Miterben bilden die Erbengemeinschaft.
Nacherbschaft bedeutet, dass dem/den Nacherben ein (oder mehrere) Vorerbe(n) „vorgeschaltet“ sind. Der Nacherbe erbt regelmäßig erst, wenn der Vorerbe stirbt. Der Vorerbe darf regelmäßig keine Immobilien aus dem Nachlass veräußern oder Gegenstände daraus verschenken (Ausnahme: sog. „befreiter Vorerbe“). Bitte lassen Sie sich beraten, wenn Sie eine Vor- und Nacherbfolge anordnen wollen oder Vor-, bzw. Nacherbe sind.
Dasjenige Vermögen, was bei Erbfall das Vermögen des Erblassers darstellt. Hierzu zählen Aktiva (Konten, Immobilien etc.) sowohl dessen Vermögen als auch dessen Passiva (Schulden /Verbindlichkeiten).
Siehe: Amtsgericht
Pflichtteilsberechtigte können ein solches von dem/den Erben verlangen. Weiter hat ein Testamentsvollstrecker ein solches für die Erben zu erstellen.
Es hat alle Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses zu enthalten, daneben Schenkungen an Dritte. Diese vorstehenden Positionen sind übersichtlich, vollständig und in der Regel mit Wert anzugeben. Bitte lassen Sie sich beraten.
Siehe auch: Pflichtteilsrecht / Testamentsvollstreckung
Solche können Notsituationen erstellt werden, z.B. vor drei Zeugen oder dem Bürgermeister oder dem Kapitän eines Seeschiffes. Sie sind sehr selten in der Praxis. Nottestamente verfallen drei Monate seit ihrer Errichtung, wenn der Erblasser dann noch lebt, § 2252 BGB.
Ein solches wird oft eingeräumt, wenn eine Person einer anderen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge Grundeigentum überträgt. Der/die Übertragende kann sich ein kostenloses Wohnrecht sichern lassen (gewährt Wohnung und Unterkunft, nicht pfändbar), aber auch ein Nießbrauchsrecht (gewährt z.B. Recht auf Mieteinnahmen etc., in der Regel pfändbar).
Der jährliche Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung ist zu steuerlichen Zwecken und nach steuerlichen Vorgaben zu bestimmen. Dieser Wert wird auch benötigt, um im Bereich des Pflichtteilsrechts den Wert einer Gegenleistung bei Immobilienüberlassungen berechnen zu können. Wir stehen Ihnen zur Verfügung.
Siehe: Anwalt
Vom Nachlassgericht eingesetzt (meistens ein Rechtsanwalt), der bei unbekanntem Nachlass und unbekannten Erben die Nachlasssicherung/verwaltung auf Zeit übernimmt und Erben ermitteln muss.
Person, die gegen den Erblasser noch aus dessen Lebzeiten noch Forderungen hat, oder die aus dem Erbfall heraus Forderungen hat (z.B. Beerdigungsunternehmen, aber auch Erbschaftsteuer-Finanzamt, Vermächtnisnehmer).
Verbindlichkeiten des Erblassers noch zu Lebzeiten („Erblasserschulden“), daneben Verbindlichkeiten aus Anlass des Todes („Erbfallschulden“ – Begräbniskosten, Erbschaftsteuer (strittig!)), und Verbindlichkeiten, die zur Abwicklung des Erbfalls eingegangen werden mussten („Nachlasserbenschulden“ – oft Rechtsanwalts/Notar/Steuerberaterkosten).
Forderung oder körperliche Sache, die dem Erblasser im Todeszeitpunkt zustand (Beispiele: Immobilie, Schmuck, Kleidung, Auto etc. – Ein Nachlassgegenstand hat nicht immer einen wirtschaftlichen Wert, z.B. Fotografien etc.).
Wird auf Antrag eines Erben oder Nachlassgläubigers eingerichtet durch das Insolvenzgericht, wenn der Nachlass überschuldet ist, also mehr Passiva als Aktiva vorhanden sind.
Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Erbfragen
Rechtsanwalt Miles B. Bäßler