OHG-Anteile sind im Regelfall unvererblich, d. h. sie fallen nicht in den Nachlass. Sie sind regelmäßig nur dann vererblich, wenn im Gesellschaftsvertrag eine. Nachfolgeklausel vereinbart worden ist zwischen den Gesellschaftern.
Dies ist keine erbrechtliche Regelung, sondern ein Dokument, mit der ein noch Lebender für den Fall, dass er nicht mehr seinen Willen äußern kann (Krankheit, Demenz) konkrete medizinische Maßnahmen im Einzelfall ablehnt oder fordert. Häufig finden sich Regelungen zu Wiederbelebung, künstlicher Ernährung in Patientenverfügungen. Sie muss nicht notariell beurkundet sein, eine Beurkundung ist aber zu empfehlen. Wir verweisen hierzu auf unsere Informationsmaterialien zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, ebenfalls auf dieser Homepage.
Jeder betroffene, der Unterstützung bei der Pflege braucht, kann auf Antrag Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Nicht entscheidend ist dabei, ob sich derjenige zu Hause, in einer Wohnanlage oder in einem Heim befindet und dort betreut wird. Die Art der Hilfeleistung oder Höher einer Zahlung hängt davon ab, wie hilfebedürftig jemand ist.
Pflegestufe I:
In Pflegestufe I wird eingestuft, wer im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten tägliche Hilfe benötigt. Die Hilfe kann z.B. nötig sein beim An- und Ausziehen, Waschen, Essen sowie bei Tätigkeiten außerhalb der Wohnung. Gleichfalls fällt darunter die Versorgung des Haushaltes.
Pflegestufe II:
Im Rahmen der Pflegestufe II benötigt der Betroffene im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden tägliche Hilfe, und zwar dreimal am Tag oder öfter. Die Versorgung des Haushaltes muss sozusagen komplett übernommen werden.
Pflegestufe III:
In Pflegestufe III wird klassifiziert, wer im Wochendurchschnitt mindestens fünf Stunden täglich, und auch regelmäßig nachts, Hilfe benötigt. Betreuung rund um die Uhr muss gewährleistet sein.
Wenn der Pflegebedürftige nicht auf die Pflege von Angehörigen zurückgreift, aber stattdessen einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, bekommt der Pflegedienst für seine Pflege monatlich Beträge erstattet. Die Höhe dieser Sätze variiert und wird regelmäßig angehoben.
Wenn der Pflegebedürftige von einem Familienmitglied (oder Dritten) in seiner oder dessen Wohnung gepflegt wird, erhält der Pflegende ein monatliches Pflegegeld. Das Pflegegeld ist wiederum gestaffelt nach den Pflegestufen.
Zu beachten ist eine etwaige Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB in diesen Fällen häuslicher Pflege durch Angehörige.
Dieses verhindert, dass der Erblasser seinen Kindern, seinem Ehegatten oder seinen Eltern sein gesamtes Vermögen vorenthalten kann. Es greift für die Vorgenannten ein, wenn sie in einer letztwilligen Verfügung entweder ausdrücklich (Beispiel: „Mein Sohn soll nichts erhalten/Ich enterbe meine Tochter“) oder durch Nichterwähnung konkludent (z.B.: Der Nachlass wird komplett auf andere als die eigenen Kinder aufgeteilt) enterbt wurden. Deutschland ist weltweit einer der wenigen Staaten, die überhaupt ein Pflichtteilsrecht kennen.
Es soll unter anderem verhindern, dass der Erblasser in seinen letzten Momenten von „Erbschleichern“ genötigt wird, sein Vermögen auf diese zu übertragen. Es steht aber auch denjenigen zu, die sich z.B. nie um ihre Eltern „gekümmert“ haben, also an Pflegemaßnahmen nicht beteiligt waren.
Es beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.
Es entsteht nur dann nicht, wenn vom Berechtigten ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ausgesprochen wurde (notarielle Beurkundung nötig, § 2346 BGB!) oder eine Erbunwürdigkeit, bzw. Pflichtteilsentziehung vorliegt.
Anzurechnen sind im Regelfall Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat.
Pflichtteilsberechtigte sind die immer die (leiblichen und adoptierten) Kinder und der Ehegatte, ggf. auch die Eltern, wenn die vorstehenden Personen nicht (mehr) leben oder nicht vorhanden waren. Geschwister haben nie ein Pflichtteilsrecht.
Es kann zunächst vom/von den Erben ein Nachlassverzeichnis angefordert werden. Die Versicherung von dessen Richtigkeit kann sodann verlangt werden an Eides statt. Der sich aus dem Nachlassverzeichnis ergebende Wert des Nachlasses dient zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs. Dieser kann dann als Geldzahlung verlangt werden. Alle diese Positionen sind einklagbar, ggf. im Wege einer „Stufenklage“.
Gegebenenfalls ist der Nachlass zu veräußern, wenn keine ausreichenden Barmittel vorhanden sind, um Pflichtteilsansprüche zu zahlen. Diese Konstellation gibt es vor allem dann, wenn der Nachlass weitgehend aus Immobilien oder einem Unternehmen besteht. In einem solchen Falle haben die Erben ggf. eine gesetzliche Stundungsmöglichkeit. Bitte lassen Sie sich beraten.
Dieser führt dazu, dass alle Schenkungen des Erblassers an Dritte in den letzten 10 Jahren vor dem Tod dem Nachlass hinzugerechnet werden. Dieser Anspruch verhindert, dass der Erblasser sein Vermögen verschenkt und dadurch den Pflichtteil „auf Null“ reduziert“. Diese Schenkungen sind im Nachlassverzeichnis ebenfalls zu benennen.
Siehe auch: Nachlassverzeichnis
Es kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden, dessen Kosten gehen Lasten des Nachlasses und reduzieren damit den Pflichtteilsanspruch. Immobilien und wertvolle Gegenstände (Auto, Schmuck, Kunstgegenstände etc.) sind mit Wert anzugeben. Es sind Schätzungen vorzunehmen, notfalls müssen Gutachten eingeholt werden. Deren Kosten gehen wiederum zu Lasten des Nachlasses.
Diese ist gem. §§ 2333, 2334, 2335 BGB unter anderem dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte z.B. dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Sie muss ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung erklärt werden.
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler