Der Erblasser kann auch durch die Anordnung eines Vermächtnisses bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer eine Quote, entweder vom Gesamtnachlass oder z.B. auch eine gewisse Quote von einem Bankguthaben/ Wertpapierdepot bekommen soll. Vorteil eines Quotenvermächtnisses ist, dass der Erblasser dieses unabhängig von Inflation und Geldwertschwankungen gestalten kann.
Diese liegt vor, wenn eine Person einer anderen ohne Gegenleistung etwas zukommen lässt, z.B. ein Haus, ein Auto, Bargeld o.ä. Eine Schenkung muß grundsätzlich notariell beurkundet sein. Kleinere Gegenstände können auch ohne notarielle Urkunde verschwenkt werden, wenn beide Parteien sich über die Unentgeltlichkeit der Übertragung einig sind (sog. „Handschenkung“).
Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig und zwar nach denselben Regeln wie eine Erbschaft. Siehe auch: Erbschaftsteuer
Es kann auch erst auf den Todesfall derart geschenkt werden, sodass mit Tod des Erblassers eine Schenkung stattfinden soll. Solche Schenkungen sollten ebenfalls notariell beurkundet, jedenfalls aber schriftlich festgehalten werden.
Siehe: Erbschaftsteuer
Wenn ein Erblasser durch Vermächtnis einem Dritten einen konkreten Nachlassgegenstand zuwendet, handelt es sich um ein Stückvermächtnis. Dieses ist in der Praxis am häufigsten. Das Gesetz enthält eine Vermutungsregel dahingehend, dass ein Vermächtnis grundsätzlich nur wirksam ist, wenn der betroffene Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls sich noch im Nachlass befindet.
Diese liegt vor, wenn „nach den Vorstellungen der billig und gerecht denkenden Personen ein Rechtsgeschäft (z.B. die Errichtung eines Testaments) nicht den herrschenden Moral- und Ethikvorstellungen entspricht“. Sittenwidrigkeit eines Testaments/Erbvertrags kann zu dessen Nichtigkeit führen. Dies ist in der Praxis selten und war bis Anfang der 2000er Jahre der Fall bei einem „Geliebtentestament“, in dessen Rahmen die Familie zu Lasten eines/r Geliebten enterbt wurde. Geliebtentestamente sind heutzutage nicht mehr sittenwidrig.
Eine Stiftung ist ein Bestand von Vermögenswerten, der zu einem bestimmten Zweck eingesetzt wird. Sie wird vom Stiftungsvorstand geleitet und eine Satzung aufweisen. Sie kann zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers (durch Testament oder Erbvertrag) errichtet werden.
Stiftungen zur Verfolgung eines wohltätigen Zweckes sind erheblich steuerbegünstigt, unterliegen aber der Stiftungsaufsicht durch die zuständige Bezirksregierung.
Eine Familienstiftung ist eine besondere Art der Stiftung. Für die Familienstiftung gelten die allgemeinen Grundsätze. Familienstiftungen sind in den vielen Bundesländern von der Stiftungsaufsicht freigestellt.
Bitte lassen Sie sich beraten, wir stehen Ihnen gern zur Seite.
Der Erblasser bestimmt, welcher von den Erben welchen Gegenstand aus dem Vermögen erhalten soll. Beispiel: „Mein Sohn erhält mein Haus, meine Tochter meine Autos.“ Unterschied zum Vermächtnis: Teilungsanordnungen wirken nur zwischen den Erben, Vermächtnisse zwischen den Erben und dem Vermächtnisnehmer.
Erhält der eine Erbe durch Teilungsanordnung wirtschaftlich mehr, als ihm nach Erbquote zusteht, ist er dem/den anderen Erben zum Ausgleich in Geld verpflichtet. Bei einem „Vorausvermächtnis“ besteht dagegen keine solche Ausgleichungspflicht. In der Praxis ist es oft schwierig, diese beiden Formen von einander abzugrenzen.
Siehe: Anfechtung
Ein Entwurf des Testaments, der noch nicht formgültig ist und daher keine Wirkung hat. Kann aber ggf. zur Auslegung eines später erstellten Testaments herangezogen werden.
Ein Testamentsvollstecker (TV) wird vom Erblasser im Testament/Erbvertrag eingesetzt, damit dieser die Geschäfte des Nachlasses und der Erbengemeinschaft führt. Er kann regelmäßig Prozesse führen, Immobilien kaufen und verkaufen, ein Unternehmen führen, den Nachlass verwalten etc. Der Erblasser kann auch konkrete Aufgaben vorgeben und bestimmte Befugnisse erteilen, er kann auch die Dauer der Testamentsvollstreckung anordnen (z.B.: „10 Jahre nach meinem Tod“, aber auch: „bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft“). Der TV kann seine Tätigkeit ablehnen, daher sollte ein Ersatz- TV berufen werden. Nimmt er sein Amt an, wird er mit Urkunde vom Nachlassgericht bestellt und hat seine Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. Er kann dafür aber eine Vergütung verlangen, die sich – soweit im Testament nichts anderes bestimmt ist – in der Regel auf 3- 5 % des Nachlasses beläuft. Er hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und Rechnung über seine Tätigkeit zu legen, hierauf kann er verklagt werden. Kommt er seinen Aufgaben nicht nach, kann er entlassen werden.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn
Jeder Mensch ab 16 Jahren kann Testamente/Erbverträge erstellen. Geschäftsunfähige oder Geisteskranke sind nicht testierfähig.
Testamente und Erbverträge werden durch das Nachlassgericht eröffnet. Wenn dieses vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, bestimmt es einen Termin zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen oder ihm zugeleiteten Testaments. Zur Eröffnung gelangen auch beim Nachlassgericht durch Erben, Notare, Anwälte oder Dritte eingereichte Testamente.
Zur Testamentseröffnung werden die Erbberechtigten nur sehr selten geladen. Sollten Sie geladen sein, so lassen Sie sich im zuvor und im Termin bitte anwaltlich beraten.
Zwischen dem Erbfall und der Testamentseröffnung liegt meist ein Zeitraum von etwa 6-12 Wochen.
Die gesetzlichen Erben, die ggf. im Testament/Erbvertrag nicht bedacht werden, werden informiert. Es wird diesen die Möglichkeit gegeben, sich zur Wirksamkeit des Testaments zu äußern. Mit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung werden Fristen in Gang gesetzt (Ausschlagung, Anfechtung).
Regelmäßig akzeptieren Banken im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses nur solche Testamente, die bereits eröffnet sind.
Recht von Ehegatten und Abkömmlingen (nicht der Erben, wenn Ehegatte/Kinder nicht Erben sind!), für die Art der Bestattung (Kosten hierfür tragen die Erben!), der Grabpflege etc. zu sorgen. Hierüber kommt es oft zu Streit.
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler