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Schlagworte im Erbrecht: U-W

Erbrecht in Schlagworten

U

Unternehmen (GmbH, OHG, KG, AG, GbR)

Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, besteht erheblicher Beratungsbedarf in erbrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht. Es sollte unter anderem sichergestellt sein, dass das Unternehmen nach dem Tod des Erblassers weiter bestehen bleiben kann und nicht unnötig Steuern gezahlt werden müssen. Bitte lassen Sie sich beraten.

V

Vermächtnis, Vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann in seinem Testament/Erbvertrag einem Betroffenen („Vermächtnisnehmer“) einen bestimmten Vermögensgegenstand (z.B. „die Porzellanvase“, aber auch eine konkrete Geldsumme oder Wohnungs/Nutzungsrechte) zuwenden. Der Vermächtnisnehmer wird dadurch nicht Erbe, sondern kann nur Herausgabe des Gegenstands vom Erben/von der Erbengemeinschaft verlangen. Auch ein Erbe kann Vermächtnisnehmer sein („Vorausvermächtnis“, siehe hierzu „Teilungsanordnung“).

Im Unterschied zum Vermächtnisnehmer stehen dem/den Erben am Nachlass keine Rechte zu, die über das Vermächtnis hinausgehen. Die Erben sind aber Inhaber aller Nachlassgegenstände.

Vermächtnisnehmer

Der Vermächtnisnehmer ist nicht an der Erbengemeinschaft und der Nachlassauseinandersetzung beteiligt. Er muss ggf. den ihm durch Vermächtnis zugewandten Gegenstand gegen den/ die Erben klageweise geltend machen.

Vermächtnissurrogat

Hat der Erblasser den in seiner letztwilligen Verfügung bezeichneten Vermächtnisgegenstand zu seinen Lebzeiten noch veräußert, und befindet sich der Erlös aus dieser Veräußerung noch im Nachlass, so kann der Vermächtnisnehmer grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, dass er nunmehr statt des Vermächtnisgegenstandes den Verkaufserlös erhält. Wird aber der Vermächtnisgegenstand nach Testamentserrichtung sowie vor dem Erbfall zerstört und deswegen Wertersatz geleistet, bzw. besteht ein Wertersatzanspruch gegen eine Versicherung, so gilt dieser Anspruch (ersatzweise, als „Surrogat“) als vermacht. Diesen kann der Vermächtnisnehmer verlangen.

Vollmacht auf den Todesfall / Vollmacht (postmortal)

Eine postmortale Vollmacht ist eine solche Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird, sie gilt über den Tod des Erblassers hinaus. Sie sollte notariell beurkundet werden.

Vorsorgevollmacht

Diese wird zu Lebzeiten einer Person ausgestellt auf einen Dritten für den Fall, dass der Vollmachtgeber sich nicht mehr zu Dingen wie medizinischer Versorgung, Aufenthaltsrecht, Erledigung von Behördenangelegenheiten etc. äußern kann (z.B. bei Unfall, Krankheit, Demenz). Sie kann auch als Doppelvollmacht (für zwei oder mehr Personen) erteilt werden. Die Vor- und Nachteile der Bevollmächtigung einer zweiten Person sollten sorgsam abgewogen werden. Dem Vorteil der Arbeitsteilung sowie der gegenseitigen Kontrolle bzw. Vertretung kann die Gefahr von Streit zwischen den beiden Bevollmächtigten entgegenstehen. Sie ergänzt regelmäßig eine Patientenverfügung.

Vorerbe, Vorerbschaft

Siehe: Nacherbe

Vormundschaftsgericht

Dieses muß bei der Ausschlagung einer Erbschaft durch Eltern für ihre Kinder als Erben zustimmen.

Vorweggenommene Erbfolge, Schenkung unter Lebenden

Möglichkeit, Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers auf z.B. Abkömmlinge (oder sonstige Dritte) zu übertragen, um z.B. einen Betrieb zu erhalten, steuerliche Freibeträge auszunutzen etc. Dies geschieht oft im Rahmen einer modifizierten Schenkung. Oftmals werden von dem Beschenkten Gegenleistungen, wie z.B. monatliche Rentenzahlungen, Wohnungsrechte, Pflegeleistungen etc. eingeräumt.

W

Wahlvermächtnis

Der Erblasser kann mit Hilfe eines sog. Wahlvermächtnisses bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer sich aus mehreren Gegenständen einen Gegenstand aussuchen darf. Zur Wirksamkeit dessen muss der Erblasser die Person bestimmen, die er mit dem Vermächtnis bedenken will. Es muß eine konkrete Bezeichnung der Auswahl vorgenommen werden, aus der sich der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand aussuchen kann. Daneben sollte festlegt werden, wer die Auswahl treffen soll, d. h. den Vermächtnisgegenstand bestimmt. Nach Ausübung des Wahlrechts hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den/die Erben auf Übereignung des ausgewählten Gegenstandes.

Siehe auch: Vermächtnis

Widerruf eines Testaments, §§ 2254 ff BGB

Dies kann geschehen durch Vernichtung des alten Testaments, Errichtung eines neueren Testamtents oder einem explizitem Widerruf (jeweils in der Form, wie ein Testament zu errichten wäre). Besonderheiten gelten beim Gemeinschaftlichen Testament. Bitte lassen Sie sich beraten.



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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler