“Erbschaft nach Berliner Testament” ist keine ausreichende Erbeinsetzung
Eine Grundsatzentscheidung des OLG: Die Bestimmung im Testament, wonach die “Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten. (OLG Hamm, Beschluss v. 22.7.2014 – 15 W 98/14; rkr.)
Zum Hintergrund
Eine besondere Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. In diesem setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden Ehegatten der Nachlass an die gemeinsamen Kinder gehen soll.
In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass die Kinder nach dem zuletzt Verstorbenen für den Gesamtnachlass beider Eheleute als Erbe eingesetzt sind (§ 2269 BGB). Zulässig sind im Berliner Testament grundsätzlich auch so genannte Wiederverheiratungsklauseln, die i.d.R. bestimmen, dass im Fall der Wiederverheiratung die gemeinsamen Kinder begünstigt werden.
Im entschiedenen Fall errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:
„Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem “Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das Einzeltestament des Erblassers enthielt weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch kann dies dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden.
Dem Testament ist nicht zu entnehmen, was er unter einem “Berliner Testament“ verstanden hat, da er offensichtlich nicht gewusst hat, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden kann.
Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff “Wiederverheiratungsklausel“ verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.
Sie haben Fragen zum Thema Berliner Testament?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Testamentgestaltung
Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann