Home Erbschaft: Nachgezahlte Kirchensteuer rechtfertigt Sonderausgabenabzug

Erbschaft: Nachgezahlte Kirchensteuer rechtfertigt Sonderausgabenabzug

Erben Kirchensteuer Nachzahlung

Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin ist zusammen mit ihren beiden Geschwistern Miterbin nach ihrem verstorbenen Vater (V). Dieser hatte sein Steuerberatungsbüro im Dezember 2007 veräußert und sollte als Gegenleistung ab Januar 2008 monatlich 4.000 Euro für die Dauer von zehn Jahren erhalten. Falls V vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein Kaufpreis in Höhe von 480.000 Euro vereinbart. Seine Erben sollten den Kaufpreis abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten erhalten. Eine andere Zahlungsweise konnte vereinbart werden. V verstarb im Februar 2009. Die Erwerberin des Steuerberatungsbüros einigte sich im Laufe des Jahres 2009 mit den Erben darauf, den verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 424.000 Euro abzüglich eines Nachlasses in Höhe von 7.500 Euro in einer Summe zu zahlen. Im Streitjahr 2011 führte der erst von den Erben für 2007 erklärte Veräußerungsgewinn zu Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen des V. Folge waren eine Kirchensteuernachforderung für 2007 in Höhe von 9.207,27 Euro sowie Erstattungen in Höhe von 1.093,50 Euro und 166 Euro für 2008 beziehungsweise 2009. Den Differenzbetrag von 7.947,77 Euro bezahlten die Erben des V im Streitjahr.

Im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2011 hatte das beklagte Finanzamt die von der Klägerin auf ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezahlte Kirchensteuer berücksichtigt. Im Einspruchsverfahren begehrte sie ohne Erfolg den zusätzlichen Ansatz weiterer Sonderausgaben in Höhe von einem Drittel der für das Jahr 2007 geleisteten Kirchensteuernachzahlung in Höhe von 9.207,27 Euro, mithin 3.069,09 Euro. Im Klageverfahren hat die Klägerin nach einem Hinweis des Finanzgerichts (FG) auf die Kirchensteuererstattungen für die Jahre 2008 und 2009, die mit der Nachforderung für 2007 verrechnet worden waren, ihr Begehren auf die zusätzliche Anerkennung von Sonderausgaben in Höhe von 2.649 Euro (= gerundet ein Drittel von 7.947,77 Euro) beschränkt.

Die Klage war sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolgreich. Der Klägerin stehe nach § 10 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ein weiterer Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.649 Euro zu, so FG und BFH. Nach dieser Vorschrift seien bestimmte im Einzelnen aufgeführte Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folge, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist, so der BFH unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung. Da im Streitfall die Berücksichtigung der von der Klägerin gezahlten Kirchensteuer als Betriebsausgabe beziehungsweise Werbungskosten nicht in Betracht kommt, sei sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts sei angesichts der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Kirchensteuerzahlung nicht angemessen und komme deshalb nicht in Betracht.

Abschließend stellt der BFH klar, dass im Gegenzug auch Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Zahlungen des Erben anzurechnen wären und dessen Sonderausgabenabzug schmälern würden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2016, X R 43/13


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann