Erbschaft- und Schenkungsteuer: Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig
Eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkungsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.
Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Sie leben in Großbritannien. Die Klägerin war hälftige Miteigentümerin eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks. Im September 2011 übertrug sie ihren Miteigentumsanteil auf ihre Töchter. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von jeweils 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist für Schenkungen an Kinder ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vorgesehen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber ein Recht geschaffen, die Behandlung des Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen.
Das FG Düsseldorf legte sodann dem EuGH die Frage vor, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diese Optionsregelung beseitigt worden ist. Das hat der EuGH verneint (Urteil vom 08.06.2016, C–479/14). Aufgrund dieser Entscheidung hat jetzt das FG Düsseldorf der Klage der Klägerin stattgegeben.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2016, 4 K 488/14 Erb
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler