Erbschaftsteuer: Auch ein erst später fällig werdendes Vermächtnis hat sofort einen Wert
Hat ein Erblasser einem Jugendlichen ein Vermächtnis hinterlassen, das jedoch erst zu seinem 21. Geburtstag fällig werden soll, so wird mit dem Tod des Erblassers die Erbschaftsteuer fällig – nicht erst mit 21. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass das Vermächtnis bereits mit dem Erwerb fällig wird und damit zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers führt. So könne er zum Beispiel von diesem Zeitpunkt an seinen Anspruch durch Abtretung verwerten.
BFH, II B 82/13 vom 14.05.2014
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler