Erbschaftsteuer: Keine vorläufige Festsetzung mehr
Nachdem das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 rückwirkend am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, besteht kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG alter Fassung und nach § 13b Absatz 2a ErbStG alter Fassung weiterhin vorläufig durchzuführen. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, sind deswegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.11.2015 am 16.01.2017 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden.
Bundesfinanzministerium, PM vom 16.01.2017
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler