Erbschaftsteuer von 30 Prozent für Erwerber der Steuerklasse II ist verfassungsgemäß
Eine Besteuerung von Erwerben durch Geschwister beziehungsweise Nichten und Neffen des Erblassers mit 30 Prozent verstößt nicht gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (GG). Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Kläger sind als Geschwister beziehungsweise Nichten und Neffen des Erblassers aufgrund eines Testaments dessen Erben geworden. Das Finanzamt besteuerte die Erwerbe der Kläger jeweils mit einem Steuersatz von 30 Prozent gemäß § 19 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der für 2009 gültigen Fassung. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es gegen Artikel 3 und Artikel 6 GG verstoße, dass für sie derselbe Steuersatz gelte wie für entferntere Verwandte oder fremde Dritte.
Die Klage hatte keinen Erfolg, weil das FG § 19 Absatz 1 ErbStG nicht für verfassungswidrig hielt. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) verwies er auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Die Vorschrift sei aber auch gemessen am besonderen Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Artikel 6 Absatz 1 GG erfordere gerade keine steuerliche Besserstellung von Familienangehörigen, sodass eine Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit solchen der Steuerklasse III zulässig sei. Im Übrigen seien die Kläger als Geschwister beziehungsweise Abkömmlinge von Geschwistern nicht vom Schutzbereich des Artikel 6 GG erfasst. Soweit das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für das Vormundschaftsrecht, in dem es um die Sorge für ein Kind geht, weiter gefasst habe, sei dies auf den Bereich des lediglich finanziell wirkenden Erbschaftsteuerrechts nicht zu übertragen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.11.2016, 3 K 1476/16 Erb
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler