Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime: Selbstnutzung fehlt bei lediglich gelegentlicher Nutzung zweier Räume
Die Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime (§ 13 Absatz 1 Nr. 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG) setzt unter anderem eine Selbstnutzung des Erwerbenden zu eigenen Wohnzwecken voraus. An einer solchen fehlt es sowohl dann, wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden als auch dann, wenn Räume unentgeltlich an Angehörige zu Wohnzwecken überlassen werden.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin für den im Nachlassvermögen befindlichen Miteigentumsanteil von 1/2 an einem Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG geltend. Sie meinte, es handele sich auch nach dem Tod des Erblassers weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung des zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum durch sie (die Klägerin) an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzecken dar. Das Finanzamt berücksichtigte die beantragte Steuerbefreiung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gewährung der begehrten Steuerbefreiung erfordere nach dem Gesetzestext stets, dass die Wohnung „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist“ (so genanntes Familienheim). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere eine verfassungsrechtlich gebotene, einschränkende Auslegung der Steuerbefreiung zudem, dass sich in der erworbenen Wohnung der „Mittelpunkt“ des familiären Lebens befindet (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2013, II R 35/11).
Die von der Klägerin vorgetragene „gelegentliche Nutzung“ zweier Räumen durch sie selbst reiche danach für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus, da die streitgegenständliche Wohnung hierdurch nicht ihren Lebensmittelpunkt bildet. Nicht von Relevanz sei hierbei, dass die Klägerin lediglich einen Miteigentumsanteil und nicht das Alleineigentum an dem Grundstück erworben hat. Zwar berechtige der erworbene Miteigentumsanteil die Klägerin nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung der Wohnung. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts der Steuerbefreiungsvorschrift, die nicht zwischen (Allein-)Eigentum und Miteigentum unterscheidet, ist das FG aber überzeugt, dass die Gewährung der Steuerbefreiung auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraussetzt, dass der Erwerber das Objekt nicht nur (gelegentlich) zu Wohnzwecken nutzt, sondern dass es den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet.
Auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ihre Mutter als Angehörige stellt laut FG keine „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ der Klägerin dar.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 24.03.2015, 1 K 118/15
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler