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Erbverzicht kann Kinder von Erbe ausschließen

Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedener Fall. Danach schließt derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Zudem ergibt sich aus der OLG-Entscheidung, dass, verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, zum Beispiel zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen kann.

Die Eltern des Erstbeteiligten errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, in dem sie den Überlebenden zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder, den Erstbeteiligten und seine Schwester, zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzten. Nach dem Tod des Vaters 1993 schlossen die überlebende Mutter mit dem Erstbeteiligten und der Schwester 2001 einen notariellen Vertrag, in dem die Schwester ihr Nacherbenrecht auf den Erstbeteiligten übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die die Schwester bereits von der Mutter erhalten hatte beziehungsweise erhalten sollte. Die Schwester verstarb 2002. Sie hinterließ zwei Kinder, unter anderem die Drittbeteiligte. In einem handschriftlichen Testament von 2013 bestimmte die Mutter die Drittbeteiligte und einen Zweitbeteiligten zu Erben. Ende 2013 verstarb die Mutter. In der Folgezeit haben die Beteiligten um die ihr zustehenden Erbrechte nach dem Tod der Mutter als Erblasserin gestritten. Dabei meinte der Erstbeteiligte, Alleinerbe zu sein, während der Zweit- und die Drittbeteiligte meinten, dass sie die Erblasserin als Miterben beerbt hätten.

Das OLG stellt klar, dass der Erstbeteiligte Alleinerbe seiner Mutter geworden ist. Er und seine verstorbene Schwester seien durch das 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tod des letzten Elternteils eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag von 2001 habe die Schwester auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet. Sie sei deswegen als Erbin weggefallen. Ihre Kinder seien nicht als Ersatzerben berufen. Der Zuwendungsverzicht der Schwester erstrecke sich auch auf sie. Die nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tod der Erblasserin dem Erstbeteiligten angewachsen. Insoweit enthalte auch das gemeinschaftliche Testament keine anderweitige Bestimmung. Die Erblasserin sei nach dem Tod ihres Ehemanns gehindert gewesen, ihre Enkelin und den Zweitbeteiligten als Erben einzusetzen. Dem stehe das gemeinschaftliche Testament von 1980 entgegen, das auch hinsichtlich der Alleinerbenstellung des Erstbeteiligten bindend sei. Seine Bindungswirkung erfasse den dem Erstbeteiligten nach dem Wegfall seiner Schwester zugewachsenen Erbteil. Das ergebe die Auslegung des Testaments. Der Fall sei mit dem Fall vergleichbar, bei dem ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund einer Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbe ausscheide, weil er zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlange. Auch in diesem Fall wachse sein Erbteil den übrigen testamentarisch bedachten Erben zu. Zwar sei die Schwester nicht aufgrund eines Pflichtteilsverlangens weggefallen. Sie habe aber – vergleichbar mit einem solchen Verlangen – ihren Erbverzicht erklärt, weil sie zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten habe.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.01.2015, 15 W 503/14, rechtskräftig


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann