Home Ernsthafter Testierwille: Nicht bei Testament auf zusammengefaltetem Pergamentpapier

Ernsthafter Testierwille: Nicht bei Testament auf zusammengefaltetem Pergamentpapier

Hand Schrift Testament

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lübbecke bestätigt, das die Erteilung eines auf der Grundlage zweier vermeintlicher Testamente beantragten Erbscheins abgelehnt hatte.

Die im Juli 2013 mit 102 Jahren verstorbene, verwitwete Erblasserin war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Lübbecke. Sie hinterließ eine in Preußisch Oldendorf lebende Tochter, drei Enkel in Lübbecke und eine Enkelin in Münster. Die Enkelkinder stammten von dem 2009 vorverstorbenen Sohn H. der Erblasserin ab. In der Annahme, gültige Testamente der Erblasserin in den Händen zu haben, aus denen sich eine Erbeinsetzung ihres Vaters H. ergebe, legten die Enkel im April 2014 zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen circa 8×10 Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit der handschriftlichen Aufschrift: „Testament … Haus … Das für H.“. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Beim zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung. Auf der Grundlage der vorstehenden Schriftstücke beantragten die Enkel einen die vier Enkelkinder als Miterben ausweisenden Erbschein. Sie meinen, die Schriftstücke seien Testamente der Erblasserin mit einer Erbeinsetzung zugunsten ihres vorverstorbenen Vaters, an dessen Stelle sie als Miterben zu gleichen Teilen getreten seien.

Der Erbscheinantrag ist erfolglos geblieben. Das AG Lübbecke habe, so das OLG Hamm, den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Es könne bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Diese folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien. Nach der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sei ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.

Gegen das Vorliegen von Testamenten spreche zudem der Umstand, dass beide Schriftstücke auf das Jahr 1986 datiert sein. Ein Grund für die Errichtung zweier nahezu inhaltlich identischer Testamente innerhalb eines Jahres sei nicht ersichtlich. Das Vorliegen zweier inhaltlich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spreche vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handele. Schließlich seien die Schriftstücke mit diversen unwichtigen und wichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden worden. Auch dies lasse nicht notwendig auf einen ernsthaften Testierwillen beim Verfassen der Schriftstücke schließen. Die Erblasserin müsse die Schriftstücke nicht bewusst aufbewahrt, sondern könne diese lediglich vergessen haben. Der Umstand, dass die Erblasserin in der Folgezeit kein weiteres abweichendes beziehungsweise klarstellendes Testament errichtet habe, sei ebenfalls nicht aussagekräftig. Hierzu hätte aus Sicht der Erblasserin nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich bei den beiden Schriftstücken bereits um Testamente gehandelt hätte. Gerade dies sei aber nicht sicher festzustellen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.11.2015, 10 W 153/15, rechtskräftig


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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler