Home Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige: EuGH muss sich erneut damit befassen

Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige: EuGH muss sich erneut damit befassen

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erneut die Frage vorgelegt, ob der schenkungsteuerliche Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige mit europäischem Recht vereinbar ist.

Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in Großbritannien. Die Klägerin wohnt seit 1996 nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter haben niemals in Deutschland gewohnt. Die Klägerin war hälftige Miteigentümerin eines in Deutschland gelegenen Grundstücks. Diesen Anteil übertrug sie wiederum je zur Hälfte auf ihre Töchter und verpflichtete sich dazu, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen.

Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt für beide Erwerbe Schenkungsteuer von jeweils 146.509 Euro fest und berücksichtigte dabei den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 Euro. Hingegen begehrt die Klägerin die Berücksichtigung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 400.000 Euro.

Das FG Düsseldorf hat Zweifel, ob die Freibetragsregelung für beschränkt Steuerpflichtige mit der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in der Rechtssache „Vera Mattner“, wonach unbeschränkt Steuerpflichtige und beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln sind, wäre der Klage stattzugeben. Zwar habe der Gesetzgeber als Reaktion auf dieses Verfahren die Möglichkeit geschaffen, den Vermögensanfall auf Antrag des Steuerpflichtigen insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne das Bestehen einer derartigen Wahlmöglichkeit für sich allein die Rechtswidrigkeit eines mit dem EU-Recht unvereinbaren Systems jedoch nicht heilen. Daher spreche Vieles dafür, dass die Antragsmöglichkeit an der EU-Rechtswidrigkeit nichts ändere, zumal der niedrigere Freibetrag automatisch angewendet werde, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keinen Antrag stelle. Im Übrigen bestünden europarechtliche Zweifel im Hinblick auf das gesetzliche Wahlrecht selbst, da es zum Beispiel mit einer Berücksichtigung von Vor- und Nacherwerben innerhalb eines Zeitraums von insgesamt 20 Jahren – und nicht wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zehn Jahren – einhergehe.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2014, 4 K 488/14 Erb


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann