Home Gemeinde muss Beisetzung ortsfremder Ehefrau bei ihrem Ehemann zulassen

Gemeinde muss Beisetzung ortsfremder Ehefrau bei ihrem Ehemann zulassen

Friedhof Eingang

Hat eine Gemeinde die Beisetzung eines Ortsfremden genehmigt, so ist sie in der Folge verpflichtet, auch die Beisetzung von dessen Ehefrau zu gestatten. Denn nur dies entspricht dem staatlichen Auftrag, die Ehe auch über den Tod hinaus zu schützen, wie das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz klarstellt.

Die Antragstellerin begehrt von der Ortsgemeinde Niederhambach die Erlaubnis zur Beisetzung ihrer im März 2015 verstorbenen Mutter auf dem Gemeindefriedhof. 2012 war ihr Vater auf demselben Friedhof in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt worden. Die Eltern der Antragstellerin wohnten zuletzt in einem circa zwei Kilometer entfernten Nachbarort. Anfang April 2015 beantragte die Antragstellerin eine Genehmigung zur Beisetzung ihrer Mutter unter Hinweis auf die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde. Nach dieser Satzung dürfen in einer Urnenreihengrabstätte bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt; die Bestattung von Personen, die keine Einwohner der Ortsgemeinde sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Da die Ortsgemeinde den Antrag nicht beschied, bat die Tochter der Verstorbenen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Damit hatte sie Erfolg.

Die Ortsgemeinde Niederhambach, so das VG Koblenz, müsse die Beisetzung der Verstorbenen zulassen. Zwar stehe der Ortsgemeinde grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie die Beisetzung ortsfremder Personen genehmige. Dieses Ermessen müsse hier zugunsten der Antragstellerin ausgeübt werden. Die Gemeinde habe die Bestattung des Vaters der Antragstellerin genehmigt, der zum Zeitpunkt des Todes nicht in Niederhambach wohnte. Diese frühere Entscheidung müsse die Friedhofsverwaltung nunmehr beachten. Jedes andere Verständnis stünde in Widerspruch zu dem staatlichen Auftrag, die Ehe – auch über den Tod hinaus – zu schützen. Ein weiteres Hinauszögern der Beisetzung und damit der Trauerphase sei der Antragstellerin nicht mehr zuzumuten, zumal nach der Friedhofssatzung die Beisetzung innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolgen müsse.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu.

VG Koblenz, Beschluss vom 28.04.2015, 1 L 302/15.KO


Sie haben Fragen zum Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner für Erbfragen
Rechtsanwalt Miles B. Bäßler