Gibt es zwei Testamente, gilt das jüngste
Hinterlässt eine Frau zwei formal gültige Testamente, so ist das zuletzt verfasste als der „echte letzte“ und damit umzusetzende Wille anzusehen. Das gilt auch dann, wenn ein glaubhafter Zeuge aussagt, dass die Erblasserin vor ihrem Tod die mündliche Anweisung erteilt hatte, das jüngere Schriftstück doch wieder zu vernichten (was aber nicht geschah).
Im konkreten Fall ging es um eine 95-Jährige, die ein Hausgrundstück (Wert: rund 250.000 Euro) und weiteres Geldvermögen hinterließ. Laut erster handschriftlich verfasster Verfügung sollten die beiden Töchter zu gleichen Teilen bedacht werden. Knapp einen Monat darauf jedoch sprach eine zweite Version nur einer der beiden zusätzlich separat alles über den Wert des Hauses hinausgehende Bargeld zu. Die Dame hatte ihrem Neffen wenige Wochen vor ihrem Tod den Auftrag übermitteln lassen, das zweite Papier in seiner Obhut zu vernichten (was der wegen eines Missverständnisses jedoch nicht tat).
Somit, so das Gericht, stehe „trotz des unumstrittenen mutmaßlichen Willens der Verstorbenen ein juristisch wirksamer Widerruf ihrer formal letzten Verfügung außer Diskussion“. Die Dame hätte das nicht mehr gültige Testaments selbst vernichten oder die von ihr in Auftrag gegebenen Vernichtung durch den Neffen prüfen müssen.
OLG München, 31 Wx 33/11
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann