Home Grundstück mit nicht bezugsfertigem Gebäude vererbt: Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke greift nicht

Grundstück mit nicht bezugsfertigem Gebäude vererbt: Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke greift nicht

Eigenheim Erbschaftsteuer

Die Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. Dies hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, sei entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.

Der Kläger hatte zwei Grundstücke vererbt bekommen, auf denen zwei zu vermietende Einfamilienhäuser errichtet wurden. Allerdings befanden sich die Häuser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch im Rohbauzustand und waren nicht bezugsfertig. Nachdem das Finanzamt eine begünstigte Besteuerung nach § 13c ErbStG abgelehnt hatte, klagte der Kläger. Das Finanzgericht gab ihm Recht. Es war der Ansicht, dass auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien.

Dem ist der BFH entgegen getreten. Die vom Kläger durch Erbanfall erworbenen Grundstücke seien entgegen der Auffassung des FG nicht mit einem verminderten Wert nach § 13c Absatz 1 ErbStG anzusetzen. Bebaute Grundstücke im Sinne des § 13c Absatz 3 ErbStG seien solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befänden. Werde auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet, liege ein bebautes Grundstück vor, wenn das Gebäude benutzbar sei. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginne im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Ein Gebäude sei als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden könne, es zu benutzen. Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14


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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann