Home Heimpflegekosten für ehemalige Partnerin des Vaters ist vom Sohn nicht zu zahlen

Heimpflegekosten für ehemalige Partnerin des Vaters ist vom Sohn nicht zu zahlen

Heimkosten ehemalige Partnerin

Die ungedeckten Kosten, die für die Unterbringung der Lebensgefährtin des Vaters in einem Pflegeheim entstanden sind, muss nicht der Sohn tragen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Gießen entschieden und dabei unter anderem darauf abgestellt, das im konkreten Fall Zweifel am Fortbestand der Beziehung zwischen Vater und Lebensgefährtin bestanden. Auch fehle es an der erforderlichen Rechtswahrungsanzeige.

Der Vater des Klägers führte mit seiner Lebensgefährtin seit 1989 eine eheähnliche Beziehung. Nachdem beide aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unterschiedlichen Pflegeheimen untergebracht worden waren, gewährte der Landkreis Gießen als Sozialhilfeträger ab Mai 2012 Leistungen an die Lebensgefährtin. Im Dezember 2013 verstarb der Vater, nachdem er sich bereits Ende 2011 einer Mitbewohnerin zugewandt hatte. Der beklagte Landkreis machte beim Kläger als Bevollmächtigtem seines Vaters die monatlichen ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Er begründete seine Forderung mit dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen.

Das SG schloss sich dieser Sichtweise nicht an. Ein Rückgriff des beklagten Landkreises auf den Kläger scheitere an der fehlenden Rechtswahrungsanzeige. Die Rechtswahrungsanzeige bewirke, dass der Sozialhilfeträger die eigentlich zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bestehende Unterhaltsansprüche auf sich überleite. Der Sozialhilfeträger könne dann – aber auch erst ab dann – die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen. Für davor entstandene Unterhaltsansprüche hafte der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialhilfeträger nicht. Abgesehen davon äußerte das Gericht Zweifel an dem Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater und der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Hilfegewährung.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 21.04.2015, S 18 SO 84/13, nicht rechtskräftig.


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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler