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Insolvenz: Erbschaftsteuer keine Masseforderung

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Befindet sich ein Erbe im Zeitpunkt der Erbschaft in Insolvenz, stellt die Erbschaftsteuer keine Masseforderung dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden und die Revision zum BFH zugelassen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2010 eröffnet. Die Erblasserin B verstarb im Oktober 2010. Sie wurde von A allein beerbt. Dieser nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Im Hinblick auf diesen Erwerb setzte das Finanzamt im Juni 2012 Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter des A bekannt gegeben.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Erbschaftsteuerbescheid sei nichtig. Bei der Erbschaftsteuer handele es sich um keine Masseforderung, sondern um eine Insolvenzforderung. Insolvenzforderungen könnten aber nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden. Ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener Steuerbescheid sei unwirksam. Masseverbindlichkeiten seien die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Die Erbschaftsteuer sei nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch Erbanfall kraft Gesetzes mit dem Tod der Erblasserin entstanden. Zudem gehöre die Annahme der Erbschaft zu den höchstpersönlichen Rechten des Schuldners.

Darüber hinaus diene eine Einordnung als Masseverbindlichkeit der ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung und Verteilung der Insolvenzmasse. Die Begünstigung der Massegläubiger durch Vorwegbefriedigung solle überhaupt erst ermöglichen, dass Rechtsgeschäfte mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen und Leistungen zur Insolvenzmasse erbracht würden. Das passe gerade nicht zum vorliegenden Fall des Erbanfalls kraft Gesetzes.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2015, 4 K 3087/14 Erb


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann