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Sven Kaiser

Sven KaiserFachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht | Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) | Rechtsanwalt
Kontaktdaten:
02151 / 76967-40
info@st-b-k.de
TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE:
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
  • Durchsetzung und Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen vor Gericht
  • Nachfolgeberatung und –Planung
  • Stiftungsrecht

 


BERUFLICHER WERDEGANG
03/2022

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

04/2021

Fachanwalt für Erbrecht

ab 2018

Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

2009 bis 2018

Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer mittelständischen Steuer- und Rechtsberatungskanzlei im Ruhrgebiet

08/2012

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ab 2010

Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht

2006 bis 2008

Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Steuer- und Rechtsberatungskanzlei in Wuppertal

2006

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2003 bis 2005

Referendariat am OLG Düsseldorf mit Auslandsstation in einer spanischen Rechtsanwaltskanzlei in Marbella

bis 2003

Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster


VERÖFFENTLICHUNGEN

Urteilskommentierungen, Deubner Verlag:

09/2020 – Änderungsvorbehalt und Bindungswirkung einer wechselseitigen Einsetzung zum Alleinerben bei Pflichtteilsstrafklausel
Besprechung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.06.2020 – 3 Wx 79/20

06/2020 – Inkrafttreten eines dem Erbvertrag zuwiderlaufenden Testaments
Besprechung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.03.2020 – I-3 Wx 35/19

06/2020 – Überschreitet die Vermietung von Wohnungen die Grenze der Vermögensverwaltung?
Besprechung zum Beschluss des FG Münster vom 29.04.2020 – 3 V 605/20

04/2020 – Bedeuttung der Andeutungstheorie bei Auslegung eines Testaments bzgl. der Einsetzung von Ersatzerben
Besprechung zum Beschluss des KG Berlin vom 17.01.2020 – 6 W 58/19

04/2020 – Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten keine ausdrückliche Regelung der Erbfolge für den Fall des Todes des Erstversterbenden getroffen haben
Besprechung zum Beschluss des OLG München vom 11.03.2020, 31 WX 10/20

12/2019 – Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen durch Vernichtung der Urkunde setzt voraus, dass die Ehegatten die Verfügung gemeinsam mit Testierwillen in Wiederholungsabsicht vernichtet haben. Eine nachträgliche Zustimmung des Ehegatten an der einseitigen Zerstörung durch den anderen Ehegatten ist nicht möglich.
Besprechung zum Beschluss des OLG München vom 31. Oktober 2019; Wx 398/

02/2019 – Hemmung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Besprechung zum Urteil des BGH – IV ZR 313/17 – vom 31.10.2018

Mitarbeiterbeiträge erbberatung-krefeld.de

02/2019 Fiskus haftet nicht unbeschränkt für nach dem Erbfall anfallende Wohngelder

11/2018 Für das Verwirken einer in einem Berliner Testament angeordneten Pflichtteilstrafklausel ist die gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich