Mit „links“ geschriebenes Testament kann bei Lähmung der rechten Hand gültig sein
Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament kann gültig sein. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Köln entschiedener Fall über die Erbfolge eines im Alter von 62 Jahren an Krebs verstorbenen Mannes.
Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod des Mannes hatten die Ärzte ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Dem Nachlassgericht wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere die Geschwister des verstorbenen als Erben bezeichnete. Beide Seiten beantragten die Erteilung eines Erbscheins jeweils zu ihren Gunsten.
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Euskirchen bestätigt, wonach die Nachbarn den Erbschein erhalten. In beiden Instanzen wurde umfangreich Beweis erhoben unter anderem durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Danach stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden.
In der Folge konnte die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend war laut OLG schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gebe Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten, so das OLG.
Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament sei gültig. Das Testament, nach dem die Geschwister als Erben eingesetzt werden sollten, habe dagegen nicht vom Erblasser gestammt. Es sei ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es habe schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen können, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig geschrieben habe. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden. Dies war laut OLG aber für die Entscheidung ohne Bedeutung.
OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017, 2 Wx 149/17 und andere
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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann