Nach Erbfall an Gebäude aufgetretener Schaden: Reparaturaufwendungen mindern Erbschaftsteuer nicht
Wer Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten sind, beseitigt, kann die Kosten hierfür nicht als Nachlassverbindlichkeiten absetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger ist Miterbe seines verstorbenen Onkels. Zum Nachlass des Onkels gehörte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Weil der Erblasser vor seinem Tod Heizöl für die Ölheizung des Hauses verwendet hatte, das „eine veränderte Qualität aufwies“, entstanden nach seinem Tod Schäden an der Heizungsanlage und am Gebäude. Der Kläger begehrt den Abzug der Reparaturaufwendungen bei der Erbschaftsteuer. Das Finanzamt und nachfolgend das Finanzgericht (FG) lehnten dies ab.
Der Kläger hatte auch vor dem BFH keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden an der Heizungsanlage und am Gebäude seien nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, so der BFH.
Der BFH habe bereits entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Grundstücken oder Gebäuden – etwa unter dem Gesichtspunkt eines aufgestauten Reparaturbedarfs – grundsätzlich keine Erblasserschulden darstellen. Er hält dem aktuellen Urteil zufolge an dieser Rechtsprechung, die die Behebung von Schäden an Nachlassgegenständen (wie zum Beispiel die Reparatur eines zum Nachlass gehörenden Hauses) betrifft, fest. Diese Grundsätze gelten laut BFH nicht nur für Mängel und Schäden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern erst recht für Mängel und Schäden, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten.
Dies verstoße nicht gegen das Bereicherungsprinzip, so der BFH weiter. Ausschlaggebender Stichtag für die Ermittlung der Bereicherung sei der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, beim Erwerb durch Erbanfall also grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nach den Verhältnissen dieses Zeitpunktes richteten sich die Feststellungen des Umfangs und des Wertes des Erwerbs. Spätere Ereignisse, die den Wert des Vermögensanfalls erhöhen oder vermindern, könnten sich erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht auswirken. Aus dem Bereicherungsprinzip lasse sich somit nicht ableiten, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind, während ein solcher Abzug grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Mängel und Schäden bereits beim Eintritt des Erbfalls vorlagen und erkennbar waren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2017, II R 33/15
Sie haben Fragen zum Thema Prozesskosten?
Wenden Sie sich gerne an Ihren Partner in Rechtsfragen
Rechtsanwalt Miles B. Bäßler