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Neues Erbrecht für grenzüberschreitende Erbfälle

Europa Fahne

Durch den Wegfall der innereuropäischen Grenzen und die Freizügigkeit leben und arbeiten immer mehr Europäer außerhalb ihres Heimatlandes. Dadurch beschränken sich auch Erbsachen oft nicht mehr nur auf Deutschland. Knapp 10 Prozent aller europäischen Erbsachen sind mittlerweile grenzüberschreitende Fälle. Bisher war nicht immer klar geregelt welches nationale Recht dann Anwendung findet. Die nicht einheitliche Bezugnahme auf die Staatsbürgerschaft oder auf den letzten Wohnsitz, wird mit einer neuen Erbrechtsverordnung zum 17.08.2015 abgeschafft.

In der Europäischen Union ist das Erbrecht in jedem der Mitgliedsstaaten individuell geregelt. Dadurch kann es vorkommen, dass der gleiche Erbfall in verschiedenen Ländern unterschiedlich bewertet wird. An den nationalen Regelungen ändert sich auch in Zukunft nichts. Die neue Verordnung regelt lediglich welches Erbrecht für welche Erbfälle gilt und welches Land für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist.

Ab dem Stichtag 17.08.2015 gilt zunächst das Erbrecht des Landes in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte der Erblasser also beispielsweise zum Zeitpunkt seines Todes dauerhaft in Italien, so kommt unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit italienisches Erbrecht zur Anwendung.

Wahlrecht durch den Erblasser

Dies ist aber nur der Fall, wenn der Verstorbene in seinem Testament keine expliziten Angaben zum Erbrecht gemacht hat. Der Erblasser hat nämlich zukünftig selbst die Wahl. Er kann sich für das geltende Recht des Staates entscheiden in dem er lebt oder aber des Landes dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dasselbe gilt für die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes. Über einen Nachtrag im Testament könnte der in Italien lebende Deutsche also dennoch deutsches Recht und ein deutsches Gericht für zuständig erklären. Italienisches Erbrecht fände damit keine Anwendung. Zu beachten ist dies insbesondere auch bei Formalien wie zum Beispiel der Rechtswirksamkeit von Erbverträgen in bestimmten Ländern.

Es ist also ratsam sein Testament entsprechend anzupassen. Die vergleichsweise lange Übergangsfrist gibt die Möglichkeit sich mit dem Erbrecht der beiden betreffenden Länder auseinanderzusetzen und die individuell richtige Wahl zu treffen.


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann