Home Nottestament vor drei Zeugen bei Mitwirkung des Sohns der eingesetzten Alleinerbin unwirksam

Nottestament vor drei Zeugen bei Mitwirkung des Sohns der eingesetzten Alleinerbin unwirksam

Drei-Zeugen-Testament

Konkret ging es um die Erbfolge eines im Alter von 84 Jahren in einem Krankenhaus verstorbenen Mannes. Wenige Stunden vor seinem Tod waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage des Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt.

Das OLG Köln hat die Vorentscheidung bestätigt, wonach die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist. Grundsätzlich sei zwar ein Drei-Zeugen-Testament im Sinne des § 2250 BGB möglich. Danach könne, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist, das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Als Zeuge könnten aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, sei das Nottestament unwirksam, so das OLG Köln.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändere nichts an diesem Ergebnis. Zum einen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssten aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trage. Zum anderen habe sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprach. Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig blieben, war das Testament laut OLG nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kenne das deutsche Recht nicht.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.07.2017, 2 Wx 86/17


Brinkmann

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Steuerberater und Dipl.-Kfm. Matthias Brinkmann