Pflegekosten für Grab der Mutter des Erblassers sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Die Kosten, die einem Erben für die Pflege und Instandhaltung des Grabes der Mutter des Erblassers entstehen, sind bei der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Der Kläger ist der Cousin des Erblassers. Die Mutter des Erblassers verstarb im Herbst 2012. Deshalb erwarb der Erblasser mit Wirkung ab dem 25.10.2012 bis zum 24.10.2032 das Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Ende November 2013 verstarb der Erblasser. Der Kläger ist sein Alleinerbe. Er macht in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten Kosten für die Pflege der Grabstätte der Mutter des Erblassers von etwa 57.600 Euro geltend. Er sei in die bestehende Verpflichtung eingetreten, die Grabstätte zu pflegen und instand zu halten. Hierfür seien wöchentlich 50 Euro anzusetzen, was bei einer Restlaufzeit des vom Erblasser erworbenen Nutzungsrechts einem Gesamtbetrag von 57.600 Euro entspreche. Das beklagte Finanzamt berücksichtige die Kosten nicht.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Das Finanzamt habe es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Pflege der Grabstätte als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig. Denn hierunter könnten nur die Kosten der Bestattung des Erblassers selbst fallen.
Die Kosten für die Pflege der Grabstätte seien auch nicht nach § 10 Absatz 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Danach könnten grundsätzlich die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte sei zwar noch in der Person des Erblassers entstanden. Es sei auch auf den Kläger übergegangen. Nach der Friedhofssatzung habe sich aus dem Erwerb des Nutzungsrechts die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte ergeben. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei zwar auf den Kläger übergegangen. Gleichwohl könne er die ihm zukünftig entstehenden Aufwendungen für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dem steht laut FG der Umstand entgegen, dass die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte als Nebenpflicht des Nutzungsberechtigten neben der Zahlung der Nutzungsgebühr Bestandteil eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer noch nicht abgeschlossenen öffentlichen-rechtlichen Nutzungsverhältnisses ist.
So genannte schwebende Geschäfte gölten steuerrechtlich regelmäßig als ausgeglichen, weil sie auf gegenseitig vereinbarten Leistungsbeziehungen beruhen. Dies gelte grundsätzlich auch für die Erbschaftsteuer. Schwebende Geschäfte seien daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer regelmäßig so zu berücksichtigen, dass sie sich auf deren Höhe nicht auswirken, sofern Leistung und Gegenleistung wertmäßig in etwa ausgewogen sind.
Im Streitfall hätte das beklagte Finanzamt bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses an sich das restliche Nutzungsrecht an der in Rede stehenden Wahlgrabstätte, das auf den Kläger übergegangen ist, als Vermögensgegenstand berücksichtigen können. Dem wären nur noch die zukünftig zu tätigenden Aufwendungen für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte als Abzugsposten gegenüber zu stellen, weil der Erblasser die Gebühr bereits entrichtet hatte. Hiernach hätte sich indes kein Abzugsbetrag zugunsten des Klägers ergeben, weil davon auszugehen sei, dass die Gebühr und Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte jedenfalls dem Wert des Nutzungsrechts entsprechen.
Es könne auch nicht angenommen werden, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte für den Kläger keinen Wert hat und aus diesem Grunde ausnahmsweise ein Abzug der Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte dem Grunde nach zulässig wäre. Denn bei der fraglichen Grabstätte handele es sich um diejenige für die Tante des Klägers. Überdies habe der Kläger durch die Umschreibung des Nutzungsrechts auf sich zum Ausdruck gebracht, dass dieses sehr wohl einen Wert für ihn hat.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 4 K 1641/15 Erb
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler