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Prozesskosten mindern Erbschaftsteuer

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Prozesskosten, die durch einen Nachlassstreit entstehen, können bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der zivilrechtliche Streit erfolglos bleibt. Der Prozessausgang ist für den Abzug bei der Erbschaftsteuer laut eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf nicht relevant. Dieses ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.

Erben können grundsätzlich Kosten, die durch die Abwicklung, Verteilung und Regelung des Nachlasses entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen. Dazu gehören auch die Kosten eines Rechtsstreits, der zur Klärung von Erbansprüchen geführt wurde. Die Prozesskosten können nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Prozess in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erbe stand. Der Ausgang des Rechtsstreits ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Gegen das Urteil wurde seitens der Finanzverwaltung allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wird die Anrechnung vom Finanzamt verweigert, sollte man in jedem Fall Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt der eigene Steuerfall dann offen.


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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler