Reiserücktritt nach Tod des Partners: Versicherung muss Stornokosten nicht übernehmen
Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gegen die Reiserücktrittsversicherung. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.
Die Klägerin buchte am 05.12.2013 für sich und ihren Ehemann zum Preis von 5.736 Euro für den Zeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014 eine Reise mit einem Schiff von Paris in die Normandie und durch das Loiretal. Am 30.04.2014 beantragte sie bei der beklagten Reiseversicherung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, wodurch der Reiseantritt unmöglich gewesen sei. Der Reiseveranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 Euro. Diese verlangt die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt. Die Beklagte verweigerte den Ersatz dieser Kosten. Daraufhin klagte die Witwe.
Das AG München wies die Klage ab. Die Reiserücktrittsversicherung müsse nicht zahlen. Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, sodass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden sei. Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen. Die Klägerin habe nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion gezeigt – mithin einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, so das Gericht.
AG München, Urteil vom 20.08.2015, 233 C 26770/14, rechtskräftig
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler