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Rente auf Konto eines bereits Verstorbenen weitergezahlt

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Die Kreissparkasse Heilbronn muss an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mehr als 7.000 Euro zurückzahlen, die die Versicherung als Rente auf das Konto eines bereits verstorbenen Rentners überwiesen hatte, weil sie von dessen Tod nichts wusste. Dies hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn entschieden. Die Erben des Rentners seien nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Der betreffende Rentner verstarb im September 2008. Weil sein Rentenversicherungsträger von seinem Tod nichts erfuhr, wurde die Altersrente noch auf das von den Erben bis zur Auflösung im April 2009 fortgeführte Konto bei der Heilbronner Kreissparkasse überwiesen. Nachdem sich die Erben geweigert hatten, den überzahlten Betrag von mehr als 7.000 Euro zurückzuzahlen, forderte die Rentenversicherung im Februar 2010 von der Kreissparkasse die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Diese verwies darauf, zwar habe sie vom Tod des Rentners bereits zwei Tage später erfahren, jedoch bereits mit der Kontoauflösung das restliche Bankguthaben vollständig an die Erben ausbezahlt.

Die hiergegen von der Rentenversicherung erhobene Klage hatte Erfolg. Nach dem Ableben des Rentners sei die Rente nur unter gesetzlichem Vorbehalt gezahlt worden, argumentiert das SG Heilbronn. Bereits ab Kenntnis vom Tod ihres Kunden hätte die Sparkasse daher nicht mehr die zu viel überwiesene Rente auszahlen dürfen. Darauf, dass die Rentenversicherung die Rücküberweisung von der Kreissparkasse erst verlangt habe, nachdem diese die Rente an die Erben ausbezahlt habe, komme es nicht an. Der Anspruch der Rentenversicherung gegen die Bank sei auch gegenüber einem oftmals nur mühsam durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben vorrangig. Denn so werde sichergestellt, dass eine zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlte Rente schnell zurückerstattet und die Versichertengemeinschaft vor finanziellen Verlusten geschützt werde.

Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass es der Kreissparkasse unbenommen bleibe, ihrerseits von den Erben die ausgezahlten 7.000 Euro wieder einzuklagen.

Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 15.10.2015, S 14 R 3494/13


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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler