Risikolebensversicherung: Arzt muss keine Auskunft zu verstorbenem Versicherten geben
Hat ein Lebensversicherer starke Bedenken, ob ein an Krebs gestorbener Versicherter im Antrag auf eine Risikolebensversicherung (hier über 75.000 €) korrekte Angaben zu Vorerkrankungen und ärztlichen Behandlungen gemacht hat, kann sie dies aber nur unter Einschaltung des Hausarztes des Verstorbenen nachweisen, so ist sie auf den guten Willen des Doktors angewiesen. Der darf sich nämlich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, was auch dem „mutmaßlichen Willen“ des Verstorbenen entsprechen dürfte, so das Oberlandesgericht Karlsruhe: Von einer mutmaßlichen Entbindung von der Schweigepflicht könne nicht ausgegangen werden, nachdem eine solche möglicherweise „gerade zur Leistungsfreiheit der Versicherung gegenüber den Angehörigen des Verstorbenen führen“ könne.
OLG Karlsruhe, 12 W 37/14
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Rechtsanwalt Miles B. Bäßler