Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus–Kreuzfahrt?
Die Einladung einer Lebensgefährtin auf eine gemeinsame fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung zu einem Gesamtpreis von 500.000€ unterfällt nach dem Finanzgericht Hamburg nicht der Schenkungsteuer. Die Revision ist beim BFH eingelegt. Höchstrichterlich ist bislang nicht geklärt, ob im Fall eines gemeinsamen Konsums von Reiseleistungen eine Schenkung vorliegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Sachverhalt
Der Kläger hatte eine Reise bei der Reisegesellschaft C für sich und seine Lebensgefährtin gemeinsam gebucht und seine Lebensgefährtin angemeldet. Sämtliche Kosten der Reise trug der Kläger, da seine Lebensgefährtin hierzu nicht in der Lage war. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf 500.000€ . Das Finanzamt wertete die Einladung zur Reise als eine steuerpflichtige Schenkung. Unter Halbierung der Gesamtreisekosten zzgl. Kosten für Ausflüge und Verpflegung unter Abzug Steuerberatungskosten setzte das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid mit einer Steuer von ca. 100.000€ fest.
Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Hamburg hatte er Erfolg. Das Finanzgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Die Mitnahme auf eine Kreuzfahrtreise ist zu Unrecht als Schenkung gewertet und mit Schenkungsteuer belastet worden.
Die Revision vor dem BFH ist zugelassen. Es bleibt höchstrichterlich zu klären, ob die Verschaffung von Reiseleistungen im Fall des sog. gemeinsamen Konsums eine Schenkung ist und damit Schenkungsteuer auslöst.
Was bedeutet das im Alltag?
Der Sachverhalt spiegelt wieder, wie komplex unser Leben ist. Hinter vermeintlich alltäglichen gemeinsamen Reisen tauchen plötzlich schenkungsteuerlich relevante Aspekte auf. Das birgt Unsicherheit.
Was muss im Alltag beachtet werden? Muss bei jeder Einladung zu einer gemeinsamen Reise vorweg geprüft werden, ob eine Schenkung an den eingeladenen Mitreisenden vorliegt, die Schenkungsteuer auslöst. Wie sieht das bei Familienreisen aus?
Das Urteil vom Finanzgericht Hamburg bringt Klärung, aber letztlich nicht abschließend:
- Es kommt entscheidend auf die rechtliche Einordnung des Verhältnisses von Zuwendenden und dem Eingeladenen an. Ob eine Bereicherung des Mitreisenden vorliegt, bestimmt sich ausschließlich nach zivilrechtlicher Lage.
- Eine Schenkung erfordert, dass der Mitreisende ein eigenständiges Forderungsrecht im Innenverhältnis gegenüber dem Zuwendenden hat. Das ist nicht der Fall, wenn
- der Mitreisende als bloße Begleitung der gemeinsamen Reise fungiert,
- die gemeinsame Reise im überwiegenden Interesse des Zuwendenden als reine Gefälligkeit für den Mitreisenden zu werten ist.
- Eine Bereicherung des eingeladenen Mitreisenden aus dem tatsächlichen Vollzug der Reiseleistung an den Mitreisenden entfällt bei sog. Luxusaufwendungen. Bei derartigen Aufwendungen hat der Mitreisende zumeist keine eigenen Aufwendungen erspart.
- Letztlich ist die Wertung der Bejahung oder Verneinung einer Schenkung eine Einzelfallentscheidung. Das birgt die Gefahr der Ungleichheit der Belastung bei der Besteuerung von gemeinsamen Konsumfällen. Die Vorlage zur Revision vor dem BFH ist daher geboten.
Wie geht man in Zukunft mit Luxuszuwendungen an Dritte um?
Klärung der vertraglichen Beziehungen im Vorfeld, insbesondere mit dem Mitreisenden (sog. Valutaverhältnis)
Bei Familienreisen, wie auch bei der Mitnahme von eheähnlich verbundenen Bezugspersonen liegt ein Vertrag zugunsten Dritter, da der Reisende eine Reise bucht, die auch dem Mitreisenden als Dritten zukommt.
Das Valutaverhältnis, das Verhältnis zwischen dem Reisenden und dem mitreisenden Dritten ist entscheidend für die Bejahung einer Schenkung. Tritt im Valutaverhältnis eine Vermögensverschiebung ein, so liegt eine Schenkung vor. Das ist der Fall, wenn der Dritte ein eigenständiges Forderungsrecht im Innenverhältnis gegenüber dem Reisenden hat, etwa indem er die Reise eigenständig an andere übertragen kann.
Zur Vermeidung einer Schenkung und damit Schenkungsteuer ist eine schriftliche Abrede im Valutaverhältnis mit einer Verfügungsbeschränkung zu versehen. Es muss klar und deutlich die Reiseleitung des Dritten an eine Voraussetzung geknüpft werden, etwa mit der einschränkenden Bedingung der bloßen „Begleitung“ bzw. des gemeinsamen Erlebnis der gesamten Reise.
Klärung der wirtschaftliche und finanzielle Stellung des Mitreisenden
Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg formuliert klar, dass nur bei sog. Luxusaufwendungen, das heißt Aufwendungen, die allein mit Hilfe des bzw. durch das Erlangte vorgenommen werden und die sich der Empfänger sonst nicht geleistet hätte, eine Bereicherung des Mitreisenden ausgeschlossen ist.
Der vorliegende Fall deckt die schenkungsteuerliche Brisanz in den Einladungen zu „gemeinsamen Luxusfahrten“ auf, dies insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Hier sind die persönlichen Freibeträge des Schenkungsrechts leicht zu überschreiten. Dieser liegt bei nur 20.000€. Die Besteuerung in solchen Fällen gilt es einheitlich zu bewerten, das gebietet unsere Verfassung- mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Danach sind Steuerpflichtige durch das Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich zu behandeln und nicht im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall. Es ist mit einer hohen Dunkelziffer nicht angezeigter Fälle zu rechnen. Die Vorlage vor dem BFH R 24/18 ist von grundsätzlicher Bedeutung und bleibt mit Spannung abzuwarten.
FG Hamburg ( Urt. Vom 12.06.2018 Az 3 K 77/17; Revision eingelegt II R 24/18
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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Monika Friedrich